ex art. 6, comma 1 D.Lgs. 231/2001
Entworfen von: Avv. Giorgia Oss– Studio CD&P
Integriert von ODV Avv. Alessandro Ruele – Studio Giammarco Russolo
Integriert von ODV Stefano Pasquali – Studio Emporio Legale
DATUM DER GENEHMIGUNG: 16.11.2018
DATUM DER AKTUALISIERUNG: 05.04.2024
1. DIE LEGISLATIVVERORDNUNG n. 231/2001
1.1. Zusammenfassung der Gesetzgebung
2. DAS MODELL DER KOOPERATIVEN CSU BOZEN
2.1. Die Genossenschaft der CSU
2.2. Zweck, Ausarbeitung und Genehmigung des Modells
2.3. Zusammensetzung des Modells
2.5. Überprüfen und Aktualisieren des Modells
3.1. Identifizierung der Aufsichtsstelle
3.2. Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums
3.4. Verfahren zur Ernennung und Widerruf des Aufsichtsrates
3.5. Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates
3.5.1. Befugnisse des Aufsichtsrat
3.5.3. Informationsflüsse an den Aufsichtsrat
3.6. Bewertung von Verstößen gegen das Modell und den Ethik-Kodex und Berichte an den Aufsichtsrat
3.6.1. Berichte an den Aufsichtsrat
3.6.2. Sammlung und Speicherung von Informationen
3.6.3. Vertraulichkeitsverpflichtungen gemäß Artikel 6, Absatz 2-bis, des Gesetzesdekrets 231/01.
3.6.4. Zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des gutgläubigen Hinweisgebers
3.8. Regeln für die Einberufung und die Arbeitsweise
4. VERBREITUNG DES MODELLS UND SCHULUNG DER RESSOURCEN
4.1. In Bezug auf leitende Angestellte und Mitarbeiter
4.2. In Bezug auf Berater/externe Mitarbeiter
5.1. Zielsetzung der Disziplinarordnung
5.2. Struktur der Disziplinarordnung
5.2.1. gegenüber den Arbeitnehmern
5.2.3. gegenüber Beratern / externen Mitarbeitern / Geschäftspartnern
5.2.4. gegenüber dem Aufsichtsrat
6. DER KODEX FÜR ETHISCHES UND GESCHÄFTLICHES VERHALTEN
Mit dem Gesetzesdekret Nr. 231 vom 8. Juni 2001 wurde zum ersten Mal in unserer Rechtsordnung die so genannte "verwaltungsrechtliche" Haftung von Einrichtungen für bestimmte Straftaten eingeführt, die in ihrem Interesse oder zu ihrem Vorteil von bestimmten Personen begangen wurden. Diese Haftung besteht zusätzlich zu der Haftung der natürlichen Person, die die Straftat begangen hat.
Mit dem Gesetzesdekret 231/01 wurde das nationale Rechtssystem an bestimmte internationale Übereinkommen angepasst, wie das Brüsseler Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, das Brüsseler Übereinkommen vom 26. Mai 1997 über die Bekämpfung der Bestechung und das OECD-Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr.
Mit dem Erlass des Dekrets wollte der Gesetzgeber das Vermögen des Unternehmens und die wirtschaftlichen Interessen der Anteilseigner in die Bestrafung bestimmter Straftaten einbeziehen, die im Interesse oder zum Vorteil des Unternehmens begangen wurden von
a) Personen in Vertretungs-, Verwaltungs- oder Leitungsfunktionen der Gesellschaft oder einer ihrer Organisationseinheiten mit (finanzieller und funktionaler) Autonomie sowie Personen, die die Leitung und Kontrolle der Gesellschaft ausüben (z.B. Direktoren und Geschäftsführer)
b) Personen, die der Leitung oder Aufsicht durch eine der unter a) genannten Personen unterliegen.
Gemäß dem Legalitätsprinzip können nur die im Dekret 231/2001 ausdrücklich genannten Straftaten zur Haftung der Unternehmen führen. Die Begehung von Straftaten, die im genannten Dekret vorgesehen sind, wird in allen Fällen mit einer Geldstrafe gegen die Einrichtung geahndet.
Bei schwerwiegenderen Verstößen sind auch Sanktionen für den Ausschluss vom Amt vorgesehen:
1. das Verbot, die Tätigkeit auszuüben
2. die Aussetzung oder der Entzug von Genehmigungen, Lizenzen oder Konzessionen
3. das Verbot, Verträge mit der P.A. abzuschließen
4. Ausschluss von Finanzierungen, Beiträgen und möglicher Widerruf von bereits gewährten Beiträgen,
5. ein Verbot der Werbung für Waren und Dienstleistungen.
Das betreffende Dekret wird nach den Grundsätzen und Verfahren des Strafrechts vom Strafgerichtshof angewandt. Die Haftung nach dem Gesetzesdekret Nr. 231/2001 gilt auch für im Ausland begangene Straftaten, es sei denn, der Staat des Ortes, an dem die Straftat begangen wurde, macht sich für diese strafbar.
Zum Zeitpunkt der Aktualisierung dieses Modells sind die Straftaten, auf die die Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 231/2001 Anwendung finden, die folgenden:
1. Veruntreuung öffentlicher Mittel, Betrug zum Nachteil des Staates, einer öffentlichen Einrichtung oder der Europäischen Union oder zur Erlangung öffentlicher Mittel, Computerbetrug zum Nachteil des Staates oder einer öffentlichen Einrichtung und Betrug bei der öffentlichen Versorgung (Artikel 24, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel geändert durch Gesetz Nr. 161/2017 und Gesetzesdekret Nr. 75/2020]:
2. Computerkriminalität und unrechtmäßige Datenverarbeitung (Artikel 24-bis, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 48/2008; geändert durch Gesetzesdekret Nr. 7 und 8/2016 und durch Gesetzesdekret Nr. 105/2019].
3. Straftaten der organisierten Kriminalität (Art. 24-ter, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 94/2009 und geändert durch Gesetz Nr. 69/2015]
4. Veruntreuung, Erpressung, unzulässige Verleitung zur Gewährung oder Zusage von Vorteilen, Bestechung und Amtsmissbrauch (Art. 25, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [geändert durch Gesetz Nr. 190/2012, Gesetz Nr. 3/2019 und Gesetzesdekret Nr. 75/2020]
5. Fälschung von Geld, öffentlichen Kreditkarten, Steuermarken und -instrumenten oder Erkennungszeichen (Artikel 25-bis, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetzesdekret Nr. 350/2001, umgewandelt mit Änderungen durch Gesetz Nr. 409/2001; geändert durch Gesetz Nr. 99/2009; geändert durch Gesetzesdekret 125/2016]
6. Straftaten gegen Industrie und Handel (Artikel 25-bis.1, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 99/2009].
7. Unternehmensdelikte (Art. 25-ter, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetzesdekret Nr. 61/2002, geändert durch Gesetz Nr. 190/2012, durch Gesetz Nr. 69/2015 und durch Gesetzesdekret Nr. 38/2017]
8. Straftaten zum Zwecke des Terrorismus oder des Umsturzes der demokratischen Grundordnung gemäß dem Strafgesetzbuch und den Sondergesetzen (Artikel 25-quater, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 7/2003].
9. Praktiken der weiblichen Genitalverstümmelung (Art. 25-quater.1, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 7/2006].
10. Verbrechen gegen die Person (Art. 25-quinquies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 228/2003; geändert durch Gesetz Nr. 199/2016].
11. Marktmissbrauchsdelikte (Art. 25-sexies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 62/2005]
12. Andere Fälle von Marktmissbrauch (Artikel 187-quinquies TUF) [Artikel geändert durch Gesetzesdekret Nr. 107/2018].
13. Straftaten der fahrlässigen Tötung und der schweren oder schwersten Körperverletzung, die unter Verstoß gegen die Vorschriften zur Unfallverhütung und zum Schutz von Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz begangen werden (Art. 25-septies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch L. Nr. 123/2007; geändert L. Nr. 3/2018].
14. Entgegennahme, Waschen und Verwendung von Geld, Gütern oder Vorteilen unrechtmäßiger Herkunft sowie Selbstwäscherei (Artikel 25-octies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetzesdekret Nr. 231/2007; geändert durch Gesetz Nr. 186/2014 und Gesetzesdekret Nr. 195/2021]
15. Straftaten im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln (Artikel 25-octies.1, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetzesdekret Nr. 184/2021].
16. Andere Straftaten im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln (Artikel 25-octies.1 Absatz 2, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetzesdekret 184/2021].
17. Straftaten im Zusammenhang mit der Verletzung des Urheberrechts (Art. 25-novies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel eingefügt durch Gesetz Nr. 99/2009].
18. Verleitung zur Nichtabgabe von Erklärungen oder zur Abgabe verlogener Erklärungen gegenüber der Justizbehörde (Artikel 25-decies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 116/2009]
19. Umweltkriminalität (Art. 25-undecies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetzesdekret Nr. 121/2011, geändert durch Gesetz Nr. 68/2015, geändert durch Gesetzesdekret Nr. 21/2018]
20. Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen mit irregulärem Aufenthalt (Art. 25-duodecies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetzesdekret Nr. 109/2012, geändert durch Gesetz Nr. 161 vom 17. Oktober 2017]
21. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Art. 25-terdecies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 167 vom 20. November 2017, geändert durch Gesetzesdekret Nr. 21/2018]
22. Betrug bei Sportwettbewerben, unerlaubte Glücksspiele oder Wetten und Glücksspiele, die mittels verbotener Vorrichtungen ausgeübt werden (Art. 25-quaterdecies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch L. Nr. 39/2019]
23. Steuervergehen (Art. 25-quinquesdecies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 157/2019 und Gesetzesdekret Nr. 75/2020]
24. Schmuggel (Art. 25-sexiesdecies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [eingefügt durch Gesetzesdekret Nr. 75/2020] 24.
25. Straftaten gegen das kulturelle Erbe (Artikel 25-septiesdecies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 22/2022].
26. Geldwäsche von Kulturgütern und Zerstörung und Plünderung des Kultur- und Landschaftserbes (Artikel 25-duodevicies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 22/2022]
27. Haftung von Einrichtungen für Ordnungswidrigkeiten (Art. 12, L. n. 9/2013) [Für Einrichtungen, die im Sektor natives Olivenöl tätig sind, gelten folgende Voraussetzungen]
28. Grenzüberschreitende Straftaten (Gesetz Nr. 146/2006) [Die folgenden Straftaten begründen die verwaltungsrechtliche Haftung von Einrichtungen, wenn sie grenzüberschreitend begangen werden]
Gemäß Artikel 187-quinquies des Gesetzesdekrets Nr. 58/1998 (T.U.F.) werden gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 12 des Gesetzesdekrets Nr. 231/2001 auch gegen die in Teil V, Titel II des T.U.F. genannten Einrichtungen (vor allem börsennotierte Unternehmen oder Finanzintermediäre) Verwaltungssanktionen verhängt, die denjenigen entsprechen, die für Ordnungswidrigkeiten verantwortlich sind, die im Interesse oder zum Vorteil der Einrichtung begangen wurden.
Darüber hinaus ist gemäß Artikel 6, Absatz 2-bis, 2-ter, 2-quater des Gesetzesdekrets Nr. 231/2001, die Gesetzesdekret Nr. 231/2001 das Gesetz Nr. 179/2017erlassen, das das sogenannte Whistleblowing regelt, d.h. die Regelung von Verfahren, die darauf abzielen, die Meldung von Personen zu fördern und zu schützen, die während der Ausübung ihrer Tätigkeit von einer Straftat oder Unregelmäßigkeit am Arbeitsplatz wissen und sich entschließen, diese einer Person oder Behörde zu melden, die in dieser Hinsicht wirksam handeln kann, und die verhindern, dass sie aufgrund der Meldung Vergeltungsmaßnahmen erleiden.
Das Gesetz befreit die Einrichtung von der Haftung, wenn sie nachweist, dass sie alles getan hat, um sich ein Regelwerk zu geben, das das Risiko der Begehung von Straftaten verringert, oder wenn sie nachweist, dass sie vor der Begehung der Straftat ein Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollmodell angenommen und wirksam umgesetzt hat, das geeignet ist, die Begehung der betreffenden Straftaten zu verhindern.
Diese Ausnahmeregelung wirkt sich unterschiedlich aus, je nachdem, ob die Straftaten von Personen in leitender Stellung oder von Personen begangen werden, die ihrer Weisung unterstehen.
a) Bei Straftaten, die von Personen in "leitender" Stellung begangen werden, setzt der Ausschluss der Verantwortlichkeit im Wesentlichen drei Bedingungen voraus:
Erforderlich ist ferne:
b) Bei Straftaten, die von nachgeordneten Stellen begangen werden, wird die Haftung der Einrichtung ausgelöst, wenn die Einrichtung ihre Verwaltungs- und Aufsichtspflichten nicht erfüllt hat; ein solches Versäumnis ist von Rechts wegen ausgeschlossen, wenn die Einrichtung ein Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollmodell angenommen und wirksam umgesetzt hat, das Straftaten verhindern kann.
Bei Straftaten, die sowohl von leitenden als auch von untergeordneten Angestellten begangen werden, ist die Annahme und wirksame Umsetzung des Organisationsmodells für Verwaltung und Kontrolle durch die Einrichtung eine wesentliche, wenn auch nicht immer ausreichende Bedingung, um die direkte Haftung der Einrichtung zu vermeiden.
Das Dekret sieht außerdem vor, dass das Modell:
a) die Risikobereiche für die Begehung der geplanten Straftaten identifizieren
b) Protokolle vorsehen, um die Bildung und Umsetzung der Entscheidungen der Genossenschaft in Bezug auf die zu verhindernden Straftaten planen
c) die Bereitstellung von Finanzmitteln für die Verwaltung der Prävention der im Dekret genannten Straftaten vorsehen
d) die Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde vorschreiben
e) ein internes Disziplinarsystem mit konkreten Sanktionen für den Fall vorsehen, dass die in dem Muster genannten Maßnahmen nicht eingehalten werden.
Die CSU-Genossenschaft (im Folgenden auch CSU) ist eine 1996 in Bozen gegründete Genossenschaft, die eine Reihe von gebührenpflichtigen Parkplätzen verwaltet.
Im Laufe der Jahre haben sich die von der CSU verwalteten Tätigkeiten auf die integrierte Verwaltung von Dienstleistungen in öffentlichen und privaten Einrichtungen ausgeweitet, so dass der Unternehmensgegenstand heute auch die Verwaltung einer Verkaufsstelle und von Einrichtungen im Bereich der Gastronomie, der Messetätigkeit, der Instandhaltung von Einrichtungen, der Ausführung von Gartenarbeiten, der Reinigung, der Verwaltung von Bargelddiensten, der Verwahrung, von Platzanweisern und Hostessen und ähnlichen Tätigkeiten umfasst, die in Artikel 4 der Satzung der Genossenschaft näher definiert sind.
Diese Bereiche verändern und erweitern sich ständig, je nach der Entwicklung der Marktnachfrage.
Die CSU-Genossenschaft hat beschlossen, dieses Modell mit dem doppelten Ziel anzunehmen, die vom Gesetzgeber angegebenen Präventionszwecke zu erfüllen und die Interessen der Mitgliedsunternehmen, des Top-Managements und letztlich aller Stakeholder, einschließlich der Arbeitnehmer und Mitarbeiter, vor den negativen Auswirkungen einer unerwarteten Anwendung von Sanktionen zu schützen.
Darüber hinaus ist die CSU der Ansicht, dass die Annahme des Modells eine wichtige Gelegenheit zur Überprüfung, Überarbeitung und Integration ihrer eigenen internen Entscheidungs- und Anwendungsprozesse sowie ihrer Kontrollsysteme darstellt, um das Bild der Fairness und Transparenz zu stärken, an dem sie ihre Tätigkeit stets ausgerichtet hat.
Der Verwaltungsrat begann mit der Analyse und Vorbereitung des Modells, wobei er sich der Unterstützung und Beratung durch interne Strukturen und externe Fachleute bediente.
Die Arbeit gliederte sich in folgende Phasen:
Das Modell setzt sich aus den folgenden Dokumenten zusammen:
Mit der Verabschiedung des Organisationsmodells für Verwaltung und Kontrolle verfolgt die CSU-Genossenschaft in erster Linie das Ziel, über ein strukturiertes System von Verfahren und Kontrollen zu verfügen, dass das Risiko der Begehung der betreffenden Straftaten und von rechtswidrigem Verhalten im Allgemeinen in den gefährdeten Prozessen verringert und tendenziell ausschließt.
Die Begehung von Straftaten jeglicher Art (straf-, verwaltungs- und zivilrechtlich) verstößt gegen den Willen der CSU, wie im Ethikkodex festgelegt und bestätigt, und zieht immer einen Schaden für die Genossenschaft nach sich, auch wenn dies scheinbar und fälschlicherweise als im Interesse oder zum Vorteil der Genossenschaft angesehen werden könnte.
Das Modell liefert die Instrumente zur Überwachung der gefährdeten Prozesse, zur wirksamen Vorbeugung von rechtswidrigem Verhalten, zum rechtzeitigen Einschreiten gegen Handlungen, die gegen die internen Regeln verstoßen, und zur Verabschiedung der erforderlichen Disziplinarmaßnahmen zur Sanktionierung und Repression.
Das Modell wurde auf der Grundlage der aktuellen Situation der Aktivitäten und Betriebsabläufe von CSU erstellt. Die Übereinstimmung des Modells mit den Bedürfnissen der Genossenschaft muss regelmäßig und kontinuierlich überprüft werden.
Eine erste, besonders gründliche Überprüfung wird nach einer ersten, ausreichend langen Anwendungsphase durchgeführt, um einen operativen Gegenbeweis für das Modell zu erbringen.
Eine Überprüfung ist auch immer dann erforderlich, wenn wesentliche organisatorische Änderungen vorgenommen werden, insbesondere in Bereichen, die bereits als risikobehaftet eingestuft wurden.
Die Überprüfungen werden vom Aufsichtsrat durchgeführt, der bei Bedarf die Zusammenarbeit und Unterstützung externer Fachleute in Anspruch nehmen kann und dann dem Verwaltungsrat Ergänzungen und Änderungen vorschlägt, die von Zeit zu Zeit notwendig oder zweckmäßig sein können. Der Verwaltungsrat nimmt dann die Ergänzungen und Änderungen des Modells an.
Das Gesetzesdekret Nr. 231/2001 sieht vor, dass ein eigens dafür eingerichtetes Gremium mit der Überwachung der Funktionsweise und der Einhaltung des Modells sowie mit der Sicherstellung seiner Aktualisierung betraut wird, und weist diesem Gremium autonome Initiativ- und Kontrollbefugnisse zu.
Der vom Verwaltungsrat ernannte Aufsichtsrat muss den Anforderungen an Autonomie, Unabhängigkeit, Professionalität und Kontinuität der Tätigkeit genügen.
Bei einer monokratischen Zusammensetzung muss sich das Aufsichtsorgan aus einer unternehmensexternen Person zusammensetzen, die sich eines Mitarbeiters der Genossenschaft bedienen kann, um einen optimalen Informationsfluss mit den Unternehmensfunktionen zu gewährleisten.
Wird der Aufsichtsrat hingegen in einer multisubjektiven Zusammensetzung gewählt, so gehören ihm mindestens ein externes und ein internes Mitglied des Unternehmens an.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats muss die folgenden subjektiven Anforderungen erfüllen:
(i) auch gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Absatz 2 des Ministerialdekrets 162/2000. Das Amt kann nicht von Personen ausgeübt werden,
- die sich im Zustand des vorübergehenden Ausschlusses oder der Suspendierung von den Geschäftsführungsämtern der juristischen Personen und Gesellschaften befinden;
- die von den Justizbehörden gemäß dem Gesetz Nr. 1423 vom 27. Dezember 1956 oder dem Gesetz Nr. 575 vom 31. Mai 1965 in seiner geänderten und ergänzten Fassung einer vorbeugenden Maßnahme unterworfen wurden, unbeschadet der Wirkung einer Rehabilitierung
- die verurteilt worden sind, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind und die Strafe unbeschadet der Auswirkungen der Rehabilitierung zur Bewährung ausgesetzt worden ist:
1) zu einer Freiheitsstrafe wegen einer der Straftaten, die in den Vorschriften über die Bank-, Finanz- und Versicherungstätigkeiten sowie in den Vorschriften über die Finanzmärkte und -instrumente, Steuerangelegenheiten und Zahlungsinstrumente vorgesehen sind
2) zu einer Freiheitsstrafe wegen einer der in Titel XI des V. Buches des Zivilgesetzbuches und im Königlichen Erlass Nr. 267 vom 16. März 1942 (Konkursgesetz) vorgesehenen Straftaten;
3) wegen einer Straftat gegen die öffentliche Verwaltung, den öffentlichen Glauben, das Eigentum, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Wirtschaft zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
4) mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wegen einer Straftat, die ohne strafbaren Vorsatz begangen wurde.
ii) sich die in Artikel 2382 des italienischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Gründe der Unwählbarkeit und des Ausschlusses zuziehen
iii) wegen einer der Straftaten, auf die das Dekret Anwendung findet, auch nicht rechtskräftig verurteilt worden sind.
Die Mitglieder der Aufsichtskommission müssen über ein umfassendes Instrumentarium und technische Kenntnisse verfügen, die für die mit der Durchführung von Inspektions- und Kontrolltätigkeiten betrauten Personen typisch sind, sowie über angemessene Rechtskenntnisse in Bezug auf das im Gesetzesdekret Nr. 231/2001 beschriebene System. Diese Anforderungen müssen im Hinblick auf die spezifischen Risiken der CSU bewertet werden. Die Erfüllung dieser Anforderungen durch den Aufsichtsrat kann auch durch externe Fachleute erfolgen, deren Rat eingeholt wird.
Die externen Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine weiteren Geschäftsbeziehungen zu der Gesellschaft unterhalten, deren Geschäftsvolumen 5 % des Gesamtumsatzes übersteigt.
Bei der Ausübung seiner Tätigkeiten und Funktionen unterliegt der Aufsichtsrat nicht der hierarchischen und/oder disziplinarischen Macht eines Organs oder einer Funktion der Gesellschaft.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch einen besonderen Beschluss des Verwaltungsorgans ernannt, abberufen und ersetzt, wie nachstehend beschrieben.
Die Amtszeit des Aufsichtsrats beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung und bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrats, der ihn ersetzt.
Der Aufsichtsrat wird vom Verwaltungsrat ernannt und kann von diesem widerrufen werden.
Der Verwaltungsrat muss durch einen mit Gründen versehenen Beschluss das Mandat des Aufsichtsrats oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen, wenn die für die Ausübung dieser Funktion erforderlichen Voraussetzungen der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit, der Ehrenhaftigkeit, der Professionalität und der Kontinuität des Handelns nicht mehr gegeben sind oder wenn Gründe für eine Unvereinbarkeit aufgetreten sind.
Der Verwaltungsrat muss außerdem das Mandat der Mitglieder des Aufsichtsrats vor seinem natürlichen Ablaufdatum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss widerrufen, wenn die Ausübung der übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise unterlassen wird oder wenn bei der Ausübung offensichtliche Nachlässigkeit oder Unerfahrenheit vorliegt.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Genossenschaft des internen Mitglieds hat das gleichzeitige Erlöschen des Amtes als Mitglied des Aufsichtsrats zur Folge, es sei denn, der Verwaltungsrat beschließt etwas anderes.
3.4.1. Verzicht - Rücktritt
Im Falle des Rücktritts oder des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds hat dieses unverzüglich den Verwaltungsrat zu informieren, der innerhalb von 30 Tagen die entsprechenden Entscheidungen trifft.
3.4.2. Ausschluss von Mitgliedern
Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds kann aus folgenden Gründen nicht mehr ausgeübt werden
3.4.3. Verjährung des gesamten Aufsichtsrats
Das Gremium gilt als hinfällig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder durch Rücktritt oder aus anderen Gründen aufhört zu existieren. In diesem Fall ernennt der Verwaltungsrat neue Mitglieder.
Das hinfällige Organ behält seine Funktionen bis zur Ernennung des neuen Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat hat die folgenden Aufgaben und damit verbundenen Initiativbefugnisse:
a) Verabschiedung eigener Vorschriften in voller Autonomie
b) Überprüfung der Übereinstimmung zwischen dem konkreten Verhalten und dem Modell;
c) er überwacht die Einhaltung der Anforderungen an die Angemessenheit der Prävention und die Funktionalität des Modells im Laufe der Zeit
d) er meldet die Notwendigkeit einer Aktualisierung des Modells durch die Formulierung von Vorschlägen an den VR für Aktualisierungen/Änderungen oder Korrekturen des Modells, wann immer dies für notwendig erachtet wird und auch als Folge von:
i. erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen des Modells
ii. wesentliche Änderungen der internen Organisationsstruktur und/oder der Tätigkeiten der CSU,
iii. Änderungen der Rechtsvorschriften;
e) den zuständigen Stellen der CSU, alle festgestellten Verstöße gegen das Modell zu melden, die zu einer Haftung der Vereinigung führen könnten, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden
f) Berichterstattung an den Verwaltungsrat über den Stand der Umsetzung des Modells.
Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der unter dem vorstehenden Punkt genannten Aufgaben ist der Aufsichtsrat befugt
Die Kontrollen werden vom Aufsichtsrat durchgeführt, der sich bei Bedarf der Unterstützung von Mitarbeitern der CSU bedient.
Die Kontrollen und ihre Ergebnisse sind Gegenstand eines Jahresberichts an den Verwaltungsrat. Dieser Bericht zeigt die problematischen Aspekte des Modells auf und enthält gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen/Anpassungen für das folgende Jahr.
Der Aufsichtsrat berichtet über die Umsetzung des Modells und das Auftreten von kritischen Problemen in zwei Berichtslinien:
Die Berichterstattung betrifft
Mindestens einmal jährlich erstellt der Aufsichtsrat einen Bericht über die durchgeführten spezifischen Kontrollen mit Angabe ihrer Ergebnisse, über die vom Verwaltungsrat verlangten Maßnahmen mit Angabe derjenigen, bei denen Maßnahmen ergriffen wurden, und derjenigen, bei denen das oberste Leitungsorgan beschlossen hat, keine Maßnahmen zu ergreifen, sowie über etwaige Aktualisierungen der Kartierung sensibler Prozesse.
Stellt der Aufsichtsrat kritische Punkte fest, die eines der Mitglieder des Verwaltungsrats betreffen, muss der entsprechende Bericht unverzüglich an den Verwaltungsrat weitergeleitet werden, während im Falle von kritischen Punkten, die den gesamten Verwaltungsrat betreffen, der Bericht an die Hauptversammlung weitergeleitet werden muss. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist berechtigt, eine Sitzung mit dem Aufsichtsrat zu beantragen, der seinerseits eine Sitzung mit dem Aufsichtsrat beantragen kann.
Die Sitzungen werden protokolliert und die Protokolle werden ordnungsgemäß abgelegt.
Um seine Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können, muss der Aufsichtsrat die in der folgenden Tabelle aufgeführten Informationen erhalten:
Art der Information | Auskunftspflichtige Person | Kadenz |
---|---|---|
Ereignisse, die zu einer Haftung der CSU gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 231/2001 führen könnten | Alle* (Verwaltungsrat, Mitarbeiter, Angestellte, Partner) | pro Ereignis |
Verstöße gegen das Organisationsmodell für Verwaltung und Kontrolle des Gesetzesdekrets 231/01) | Alle* | pro Ereignis |
Indizienberichte über rechtswidrige Handlungen, die gemäß Gesetzesdekret 231/2001 relevant sind und auf genauen und übereinstimmenden Tatsachen beruhen, von denen sie aufgrund ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt haben (Artikel 6 Absatz 2-bis | Alle* | pro Ereignis |
Nachrichten über außerordentliche Vorgänge, Satzungsänderungen, Änderungen des Organigramms oder der Organisationsstruktur der Genossenschaft | Direktor | pro Ereignis |
Änderungen des Systems der Delegationen und Funktionen | Direktor | pro Ereignis |
Nachrichten im Zusammenhang mit Inspektionen oder Prüfungen durch öffentliche Stellen (Asl, Arbeitsamt der Provinz usw.) | Vorsitzender des Verwaltungsrats, von der Inspektion betroffenes Amt | pro Ereignis |
Informationen über Konzessions- oder Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeiten der CSU, einschließlich Anträgen auf Finanzierung oder Erleichterungen, die bei öffentlichen Einrichtungen gestellt werden | Direktor | pro Ereignis |
Nachrichten über Arbeitsunfälle oder Zwischenfälle, die hinsichtlich ihrer Folgen oder ihrer Art nicht unerheblich sind, oder über Anträge auf Anerkennung von Berufskrankheiten | Direktor | pro Ereignis |
Jede Änderung der von der Genossenschaft ausgeübten Tätigkeiten, die Veränderungen in den Risikobereichen mit sich bringen kann | Verwaltungsrat, Vorsitzender des Verwaltungsrates | pro Ereignis |
Maßnahmen und/oder Nachrichten der Kriminalpolizei oder einer anderen Behörde, aus denen hervorgeht, dass Ermittlungen, auch gegen Unbekannte, im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten und deren Folgen durchgeführt werden | Verwaltungsrat, Vorsitzender des Verwaltungsrates | pro Ereignis |
Etwaige Berichte, die von den Leitern anderer Verbandsfunktionen im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit erstellt und vom Verwaltungsrat erörtert werden und aus denen Tatsachen, Handlungen, Ereignisse oder Unterlassungen mit kritischem Profil in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 231/2001 hervorgehen können | Verwaltungsrat, Verwaltung | pro Ereignis |
Nachrichten über interne Disziplinarverfahren wegen Verstößen gegen den Ethikkodex oder das Modell oder in allen Fällen, die mit der Verletzung von Verhaltensregeln im Rahmen sensibler Prozesse zusammenhängen, sowie das entsprechende Ergebnis (Sanktion oder Archivierung) | Verwaltungsrat, Verwaltung | pro Ereignis |
Ergebnis der regelmäßigen Audits zur Aufrechterhaltung der Zertifizierungen | Qualitätsmanager | pro Ereignis |
*In solchen Fällen gewährleistet der Aufsichtsrat die Vertraulichkeit des Berichterstatters.
Die in der obigen Tabelle genannten Informationen und Berichte können dem Aufsichtsrat übermittelt werden:
Die E-Mail-Adresse und das Vorhandensein des Briefkastens werden dem gesamten Personal mitgeteilt und bei Dritten (z.B. Beratern) bekannt gemacht.
Der Aufsichtsrat hat keine disziplinarischen Befugnisse.
Die Befugnis zur Feststellung von Verstößen, zur Einleitung von Disziplinarverfahren und zur Verhängung von Sanktionen verbleibt beim Verwaltungsrat im Rahmen seiner internen Befugnisse. Der Aufsichtsrat hat jedoch die Aufgabe, das Disziplinarsystem im Hinblick auf die betreffenden Fälle zu überwachen.
Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat im Falle eines Verstoßes gegen das Modell dem Verwaltungsrat vorschlagen, auf der Grundlage der Bestimmungen des Sanktionssystems des Modells geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Zusätzlich zu den in der obigen Tabelle aufgeführten Punkten kann der Aufsichtsrat einschlägige Nachrichten oder Informationen jeglicher Art erhalten und bewertet diese nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung, wobei er gegebenenfalls den Verfasser der Meldung und/oder die für den mutmaßlichen Verstoß verantwortliche Person anhört und eine etwaige Ablehnung der Durchführung einer internen Untersuchung schriftlich begründet.
Jede Information oder jeder Bericht wird vom Aufsichtsrat in einer speziellen Datenbank (Computer und/oder Papier) für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt.
Der Zugang zu diesem Archiv, das mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen (z.B. verschlossene Schubladen und auf jeden Fall nicht zugänglich für anderes Personal) aufbewahrt werden muss, ist ausschließlich den Mitgliedern des Aufsichtsrats und ihren bevollmächtigten Assistenten gestattet.
Der Aufsichtsrat bewertet und verwaltet die Meldungen in völliger Unabhängigkeit und gewährleistet die Vertraulichkeit der Informationen, die er bei der Erfüllung seiner Aufgaben erhält, unter voller Wahrung der Privatsphäre des Meldenden und der gemeldeten Person.
Die im guten Glauben gehandelten Hinweisgeber werden vor jeder Form von Vergeltung, Diskriminierung oder Bestrafung geschützt, und in jedem Fall wird die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewährleistet, unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen und des Schutzes der Rechte von zu Unrecht beschuldigten Personen. Direkte oder indirekte Vergeltungsmaßnahmen oder diskriminierende Handlungen gegen den Hinweisgeber aus Gründen, die direkt oder indirekt mit der Meldung zusammenhängen, sind verboten.
In jedem Fall werden alle Informationen, die sich im Besitz der Mitglieder des Aufsichtsrates befinden, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz behandelt.
Die Verabschiedung diskriminierender Maßnahmen gegen die Personen, die die in Absatz 2-bis genannten Meldungen machen, kann der nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde für die in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen nicht nur von der meldenden Person, sondern auch von der von ihr angegebenen Gewerkschaftsorganisation gemeldet werden. Eine vergeltende oder diskriminierende Entlassung der meldenden Person ist unwirksam. Ein Arbeitsplatzwechsel im Sinne von Artikel 2103 des Zivilgesetzbuches sowie jede andere Vergeltungsmaßnahme oder diskriminierende Maßnahme gegen den Informanten ist ebenfalls nichtig. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verhängung von Disziplinarstrafen, Degradierungen, Entlassungen, Versetzungen oder anderen organisatorischen Maßnahmen, die sich direkt oder indirekt negativ auf die Arbeitsbedingungen auswirken, obliegt es dem Arbeitgeber, nachzuweisen, dass diese Maßnahmen auf Gründen beruhen, die nichts mit der Meldung zu tun haben.
Der Aufsichtsrat muss mit angemessenen finanziellen und logistischen Mitteln ausgestattet werden, um seine normale Tätigkeit zu ermöglichen (z.B. Fachberatungen, Reisen usw.).
Zu diesem Zweck stellt der Verwaltungsrat dem Aufsichtsgremium auf der Grundlage des Ausgabenfondsantrags, den das Gremium jährlich nach Erstellung seines Geschäftsplans beim Verwaltungsrat einreichen muss, angemessene Mittel zur Verfügung; der zugewiesene Betrag kann jedoch Gegenstand eines späteren Integrationsantrags sein.
Die vom Aufsichtsrat ausgegebenen Beträge unterliegen der Berichterstattung an den Verwaltungsrat.
Das jährlich zugewiesene Budget ist ausschließlich für die Ausgaben zu verwenden, die dem Aufsichtsorgan bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen. Werden Beträge im Laufe des Jahres nicht ausgegeben, so sind sie bei der Beantragung des Budgets für das folgende Jahr zu berücksichtigen.
Das Aufsichtsorgan muss außerdem, wenn auch nicht ausschließlich, über geeignete Räume im Unternehmen verfügen, in denen es seine Tätigkeit ausüben und seine Unterlagen so aufbewahren kann, dass die Vertraulichkeit der ihm vorliegenden Daten gewährleistet ist. Er muss ferner über Sekretariatspersonal und technische Hilfsmittel verfügen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignet sind.
Die Einberufung der ersten Sitzung des ersten Aufsichtsrats erfolgt durch das dienstälteste Mitglied bis zur Ernennung des Vorsitzenden, der durch den Aufsichtsrat selbst bestimmt und formalisiert werden muss.
Der erste Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
Ohne die Autonomie des Organisationsmodells für Verwaltung und Kontrolle der CSU in irgendeiner Weise untergraben zu wollen, legt die Satzung des Organisationsmodells, um die Einhaltung der im Gesetzesdekret 231/2001 festgelegten Regeln durch die Genossenschaft zu fördern, fest, dass sie:
Dieses Modell ist Gegenstand der Kommunikation an alle betroffenen Personen, gemäß den Modalitäten und Zeiten, die von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Funktion festgelegt wurden, um die maximale Kenntnis der Verhaltensregeln zu fördern, die Genossenschaft CSU beschlossen hat, zu übernehmen.
Das Modell ist in seiner Gesamtheit in den Geschäftsräumen der Genossenschaft verfügbar und einsehbar und steht jedem zur Verfügung, der das Recht hat, es einzusehen. Das Modell (zusammen mit dem Ethikkodex) wird allen in der Genossenschaft vorhandenen Ressourcen zum Zeitpunkt seiner Genehmigung mitgeteilt, indem es elektronisch an alle Mitarbeiter versandt wird. Es wird auch an neue Mitarbeiter versandt/ausgeliefert. Das Personal muss eine Empfangsbestätigung für die zugesandten Unterlagen unterschreiben und sich verpflichten, sie nicht an Dritte weiterzugeben. Die gesamte Dokumentation ist auf Wunsch des betreffenden Personals auch in Papierform erhältlich.
Ausbildung
Die Aufsichtsbehörde legt im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Ausbildungs-/Informationsprogramme für die Mitglieder der Genossenschaft fest, die sich nach der ausgeübten Position, den zugewiesenen Befugnissen und Vollmachten sowie nach dem Risikoniveau des Bereichs richten, in dem sie tätig sind.
Die Schulungsmaßnahmen zur Verbreitung des Wissens über die im Legislativdekret 231/2001 festgelegten Vorschriften sind mindestens zum Zeitpunkt der Einführung des Modells obligatorisch und auf jeden Fall dann, wenn sie nach Ansicht der Aufsichtsbehörde erforderlich werden.
Der Inhalt und die Art und Weise, wie die Schulung durchgeführt wird, unterscheiden sich nach der Qualifikation der Teilnehmer, dem Risikobereich, in dem sie tätig sind, und danach, ob sie Vertretungsfunktionen für die Genossenschaft ausüben oder nicht.
Die Ausbildung wird insbesondere gewährleistet
Für alle abgehaltenen Kurse muss eine Dokumentation erstellt werden, aus der Folgendes hervorgeht
Alle erstellten Unterlagen werden von der Aufsichtsbehörde archiviert.
Die Genossenschaft CSU sieht vor, die Subjekte, die im Auftrag der Genossenschaft und unter der Aufsicht und Koordination der obersten Leitung der Genossenschaft tätig sind, insbesondere die Berater und/oder externen Mitarbeiter in verschiedenen Funktionen, die in Bereichen und mit Aktivitäten mit Risiko arbeiten, über die Existenz der Verhaltens- und Verfahrensregeln von Interesse zu informieren.
In die vertraglichen Beziehungen mit den genannten Personen werden spezifische Klauseln zum Schutz der Genossenschaft im Falle eines Verstoßes gegen die oben genannten Verhaltens- und Verfahrensregeln aufgenommen.
Das Gesetzesdekret 231/01 schreibt ausdrücklich vor, dass Verstöße gegen die Bestimmungen des Organisationsmodells für Verwaltung und Kontrolle und des Ethik-Kodexes in angemessener Weise zu ahnden sind, die dem Verstoß angemessen ist und einen präventiven Zweck verfolgt (Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e) des Gesetzesdekrets 231/2001).
Darüber hinaus schreibt das Dekret vor, dass folgende Verstöße zu ahnden sind:
5.2.1. gegenüber den Arbeitnehmern
Die im Ethikkodex und im Modell vorgesehenen Verfahren stellen vertragliche Verpflichtungen des Arbeitnehmers gemäß Art. 2104 des italienischen Zivilgesetzbuchs dar, und die Verletzung der einzelnen Verhaltensregeln des Ethikkodex und des Modells stellt ein Disziplinarvergehen mit den im Gesetz und im anwendbaren Tarifvertrag und internen Tarifvertrag vorgesehenen Auswirkungen dar.
Die anwendbaren Disziplinarmaßnahmen sind in der "Disziplinarordnung" am Ende des Ethik-Kodex festgelegt, auf die verwiesen wird.
Ohne vorherige Unterrichtung und unverbindliche Stellungnahme des Aufsichtsrats kann weder ein Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit dem Modell 231/01 eingeleitet noch eine Disziplinarstrafe wegen Verstoßes gegen das Modell verhängt werden.
5.2.2. gegenüber den Direktoren
Im Falle eines Verstoßes gegen das Modell durch einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats informiert der Aufsichtsrat den Verwaltungsrat selbst, während im Falle eines Verstoßes gegen das Modell durch alle Mitglieder des Verwaltungsrats die Aktionärsversammlung informiert wird.
Die ersuchten Organe ergreifen die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen geeigneten Maßnahmen.
Etwaige Sanktionen gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats können je nach Schwere des Verstoßes in folgenden Maßnahmen bestehen:
- schriftlicher Verweis im Protokoll
- Aussetzung der Bezüge;
- Berichterstattung an die Aktionärsversammlung zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen.
Dieselben Sanktionen gelten auch, wenn die Mitglieder der Unternehmensleitung durch Unerfahrenheit oder Fahrlässigkeit die Aufdeckung von Verstößen gegen das Modell oder - in den schwersten Fällen - die Begehung von Straftaten, die für die Zwecke des Dekrets relevant sind, verhindert oder nicht erleichtert haben, sowie wenn sie es versäumt haben, insbesondere im Hinblick auf die übertragenen Befugnisse, die Einhaltung der Gesetze, des Modells und des Ethikkodex durch das Personal des Unternehmens zu überwachen.
5.2.3. gegenüber Beratern/externen Mitarbeitern/Geschäftspartnern
Die Verletzung der Regeln des Ethik-Kodex und des vorliegenden Modells durch dritte Berater und externe Mitarbeiter der Genossenschaft CSU kann zur Aktivierung der in den entsprechenden Verträgen enthaltenen vertraglichen Sanktionsklauseln führen. Diese Aktivierung ist obligatorisch, wenn sie von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Das Recht von der Genossenschaft CSU, Schadenersatz zu verlangen, bleibt davon unberührt.
5.2.4. gegenüber der Aufsichtsbehörde
Sollte der Verwaltungsrat von der Aufsichtsbehörde über Verstöße gegen dieses Modell informiert werden, ergreift er die am besten geeigneten Maßnahmen.
Der von der Genossenschaft CSU angenommene Ethik- und Verhaltenskodex ist integraler Bestandteil dieses Modells und stellt sein offizielles Dokument dar. Er wird von der obersten Leitung der Einheit angestrebt und genehmigt und enthält eine Reihe von Rechten, Pflichten und ethischen Grundsätzen, die von der Einheit angenommen wurden, um ihre Tätigkeit sowohl in den internen als auch in den externen Beziehungen auf die Legalität auszurichten. Die CSU-Genossenschaft setzt sich auf allen Ebenen dafür ein, den Inhalt des Kodex zu fördern und seine Einhaltung zu empfehlen.
Nach Inkrafttreten des Gesetzesdekret Nr. 24 vom 10. März 2023 über die Regelung des Schutzes von Personen, die Verstöße gegen nationale oder EU-Vorschriften melden, die dem öffentlichen Interesse oder der Integrität der öffentlichen Verwaltung oder eines privaten Unternehmens schaden und von denen sie in einem arbeitsbezogenen Kontext Kenntnis erlangt haben, hat die CSU ein Meldeverfahren (Whistelblowing-Verfahren) eingeführt, das den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und das auch integraler Bestandteil dieses Modells ist und dessen offizielles Dokument darstellt.
Der Aufsichtsrat gewährleistet gemäß seinen eigenen Vorschriften die Festlegung geeigneter Kriterien für die Entgegennahme, Verarbeitung und eventuelle Archivierung der Unterlagen zu den eingegangenen Berichten. Wer böswillig oder grob fahrlässig Anzeigen erstattet, die sich als unbegründet erweisen, wird mit einer schriftlichen Rüge und im Extremfall mit der Kündigung und/oder der Unterbrechung der sozialen und gegenseitigen Beziehung zur Genossenschaft bestraft.
Wer aus Gründen, die mit der Meldung zusammenhängen, direkte oder indirekte Vergeltungsmaßnahmen oder diskriminierende Handlungen gegen den Whistleblower vornimmt oder in irgendeiner Weise gegen die Maßnahmen zum Schutz des Whistleblowers verstößt (z.B. durch Offenlegung seiner Identität), wird mit einer schriftlichen Rüge und in extremen Fällen mit der Kündigung und/oder der Unterbrechung der sozialen und gegenseitigen Beziehung zur Genossenschaft bestraft.
8. SCHULUNGS- UND KOMMUNIKATIONSPLANZur wirksamen Umsetzung des Modells beabsichtigt das Unternehmen, für eine angemessene Verbreitung seiner Inhalte und Grundsätze innerhalb und außerhalb seiner Organisation zu sorgen.
Das Unternehmen hat sich insbesondere zum Ziel gesetzt, den Inhalt und die Grundsätze des Modells an Personen weiterzugeben, die zwar nicht formell Arbeitnehmer sind, aber aufgrund vertraglicher Beziehungen - wenn auch nur gelegentlich - für die Erreichung der Ziele des Unternehmens tätig sind. Adressaten des Modells sind sowohl die Personen, die in der Gesellschaft eine Vertretungs-, Verwaltungs- oder Leitungsfunktion innehaben, als auch die Personen, die der Leitung oder Aufsicht einer der vorgenannten Personen unterstehen (gemäß Artikel 5 des Gesetzesdekrets Nr. 231/2001), aber auch ganz allgemein alle Personen, die zur Erreichung des Zwecks und der Ziele der Gesellschaft arbeiten. Zu den Empfängern des Modells gehören daher die Mitglieder der Gesellschaftsorgane, die Personen, die an den Funktionen des Aufsichtsrats beteiligt sind, die Mitarbeiter, die Beauftragten, die externen Berater und die Handels- und/oder Industrie- und/oder Finanzpartner.
Diese Adressaten sind verpflichtet, alle Bestimmungen des Modells pünktlich einzuhalten, auch in Erfüllung der Pflichten der Loyalität, Fairness und Sorgfalt, die sich aus den von der Gesellschaft geschaffenen Rechtsbeziehungen ergeben.
Die Kommunikations- und Schulungsmaßnahmen werden der Geschäftsleitung anvertraut, die mit Hilfe der für geeignet erachteten Mittel deren Verbreitung und wirksame Kenntnisnahme durch alle Adressaten gewährleistet, wobei sie vom Aufsichtsrat unterstützt wird. Der Aufsichtsrat legt dann die Methoden zur Umsetzung des Modells bei den Adressaten außerhalb des Unternehmens fest.
Das Unternehmen garantiert die Bereitstellung von Mitteln und Methoden, die stets die Rückverfolgbarkeit der Fortbildungsinitiativen und die Formalisierung der Anwesenheit der Teilnehmer, die Möglichkeit der Bewertung ihres Lernniveaus und die Beurteilung ihrer Zufriedenheit mit dem Kurs gewährleisten, um neue Fortbildungsinitiativen zu entwickeln und die laufenden zu verbessern, auch durch Kommentare und Vorschläge zu Inhalt, Material, Lehrern usw.. Die Schulungen, die auch aus der Ferne oder durch den Einsatz von IT-Systemen stattfinden können und deren Inhalte vom Aufsichtsrat geprüft werden, werden von Experten in dem durch das Dekret vorgeschriebenen Bereich durchgeführt.
Die Fortbildungsmaßnahmen können auch aus der Ferne durch den Einsatz von EDV-Systemen (z. B. Videokonferenzen, E-Learning) durchgeführt werden.
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