/  ORGANISATIONSMODELL FÜR VERWALTUNG UND KONTROLLE

     ex art. 6, comma 1 D.Lgs. 231/2001 

 


Entworfen von: Avv. Giorgia Oss– Studio CD&P 

Integriert von ODV Avv. Alessandro Ruele – Studio Giammarco Russolo

Integriert von ODV Stefano Pasquali – Studio Emporio Legale


DATUM DER GENEHMIGUNG: 16.11.2018

DATUM DER AKTUALISIERUNG: 05.04.2024


 
Index

1. DIE LEGISLATIVVERORDNUNG n. 231/2001

1.1. Zusammenfassung der Gesetzgebung

1.2. Die Verabschiedung des Organisationsmodells für Verwaltung und Kontrolle als Instrument der Vorbeugung und der Haftungsbefreiung für das Unternehmen

2. DAS MODELL DER KOOPERATIVEN CSU BOZEN

2.1. Die Genossenschaft der CSU

2.2. Zweck, Ausarbeitung und Genehmigung des Modells

2.3. Zusammensetzung des Modells

2.4. Zielsetzung des Modells

2.5. Überprüfen und Aktualisieren des Modells

3. DIE AUFSICHTSBEHÖRDE

3.1. Identifizierung der Aufsichtsstelle

3.2. Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums

a) Ehrenhaftigkeit

b) Professionalität

c) Unabhängigkeit

3.3. Dauer der Amtszeit

3.4. Verfahren zur Ernennung und Widerruf des Aufsichtsrates

3.5. Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates

3.5.1. Befugnisse des Aufsichtsrat

3.5.2. Berichtswege

3.5.3. Informationsflüsse an den Aufsichtsrat

3.6. Bewertung von Verstößen gegen das Modell und den Ethik-Kodex und Berichte an den Aufsichtsrat

3.6.1. Berichte an den Aufsichtsrat

3.6.2. Sammlung und Speicherung von Informationen

3.6.3. Vertraulichkeitsverpflichtungen gemäß Artikel 6, Absatz 2-bis, des Gesetzesdekrets 231/01.

3.6.4. Zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des gutgläubigen Hinweisgebers

3.7. Haushalt und Logistik

3.8. Regeln für die Einberufung und die Arbeitsweise

4. VERBREITUNG DES MODELLS UND SCHULUNG DER RESSOURCEN

4.1. In Bezug auf leitende Angestellte und Mitarbeiter

4.2. In Bezug auf Berater/externe Mitarbeiter

5. DISZIPLINARORDNUNG

5.1. Zielsetzung der Disziplinarordnung

5.2. Struktur der Disziplinarordnung

5.2.1. gegenüber den Arbeitnehmern

5.2.2. gegenüber Direktoren

5.2.3. gegenüber Beratern / externen Mitarbeitern / Geschäftspartnern

5.2.4. gegenüber dem Aufsichtsrat

6. DER KODEX FÜR ETHISCHES UND GESCHÄFTLICHES VERHALTEN


1. DAS GESETZESDEKRET n. 231/2001

1.1. Zusammenfassung der Gesetzgebung

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 231 vom 8. Juni 2001 wurde zum ersten Mal in unserer Rechtsordnung die so genannte "verwaltungsrechtliche" Haftung von Einrichtungen für bestimmte Straftaten eingeführt, die in ihrem Interesse oder zu ihrem Vorteil von bestimmten Personen begangen wurden. Diese Haftung besteht zusätzlich zu der Haftung der natürlichen Person, die die Straftat begangen hat.

Mit dem Gesetzesdekret 231/01 wurde das nationale Rechtssystem an bestimmte internationale Übereinkommen angepasst, wie das Brüsseler Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, das Brüsseler Übereinkommen vom 26. Mai 1997 über die Bekämpfung der Bestechung und das OECD-Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr.


Mit dem Erlass des Dekrets wollte der Gesetzgeber das Vermögen des Unternehmens und die wirtschaftlichen Interessen der Anteilseigner in die Bestrafung bestimmter Straftaten einbeziehen, die im Interesse oder zum Vorteil des Unternehmens begangen wurden von

a) Personen in Vertretungs-, Verwaltungs- oder Leitungsfunktionen der Gesellschaft oder einer ihrer Organisationseinheiten mit (finanzieller und funktionaler) Autonomie sowie Personen, die die Leitung und Kontrolle der Gesellschaft ausüben (z.B. Direktoren und Geschäftsführer)

b) Personen, die der Leitung oder Aufsicht durch eine der unter a) genannten Personen unterliegen.

Gemäß dem Legalitätsprinzip können nur die im Dekret 231/2001 ausdrücklich genannten Straftaten zur Haftung der Unternehmen führen. Die Begehung von Straftaten, die im genannten Dekret vorgesehen sind, wird in allen Fällen mit einer Geldstrafe gegen die Einrichtung geahndet.

Bei schwerwiegenderen Verstößen sind auch Sanktionen für den Ausschluss vom Amt vorgesehen:

1. das Verbot, die Tätigkeit auszuüben 

2. die Aussetzung oder der Entzug von Genehmigungen, Lizenzen oder Konzessionen 

3. das Verbot, Verträge mit der P.A. abzuschließen 

4. Ausschluss von Finanzierungen, Beiträgen und möglicher Widerruf von bereits gewährten Beiträgen, 

5. ein Verbot der Werbung für Waren und Dienstleistungen. 

Das betreffende Dekret wird nach den Grundsätzen und Verfahren des Strafrechts vom Strafgerichtshof angewandt. Die Haftung nach dem Gesetzesdekret Nr. 231/2001 gilt auch für im Ausland begangene Straftaten, es sei denn, der Staat des Ortes, an dem die Straftat begangen wurde, macht sich für diese strafbar.


Zum Zeitpunkt der Aktualisierung dieses Modells sind die Straftaten, auf die die Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 231/2001 Anwendung finden, die folgenden:


1. Veruntreuung öffentlicher Mittel, Betrug zum Nachteil des Staates, einer öffentlichen Einrichtung oder der Europäischen Union oder zur Erlangung öffentlicher Mittel, Computerbetrug zum Nachteil des Staates oder einer öffentlichen Einrichtung und Betrug bei der öffentlichen Versorgung (Artikel 24, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel geändert durch Gesetz Nr. 161/2017 und Gesetzesdekret Nr. 75/2020]:

  • Unterschlagung öffentlicher Gelder (Artikel 316-bis des Strafgesetzbuchs) [Artikel geändert durch Gesetzesdekret Nr. 13/2022]
  • Veruntreuung öffentlicher Gelder (Artikel 316-ter des Strafgesetzbuches) [Artikel geändert durch Gesetz Nr. 3/2019 und durch Gesetzesdekret Nr. 13/2022]
  • Betrug zum Nachteil des Staates oder einer anderen öffentlichen Einrichtung oder der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 640 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs)
  • Schwerer Betrug zur Erlangung öffentlicher Mittel (Artikel 640-bis des Strafgesetzbuchs) [Artikel geändert durch Gesetzesdekret Nr. 13/2022].
  • Computerbetrug zum Nachteil des Staates oder einer anderen öffentlichen Einrichtung (Artikel 640-ter des Strafgesetzbuches)
  • Betrug bei der öffentlichen Versorgung (Artikel 356 des Strafgesetzbuchs) [eingeführt durch Gesetzesdekret Nr. 75/2020].
  • Betrug zum Nachteil des Europäischen Landwirtschaftsfonds (Artikel 2. L. 23/12/1986, n.898) [eingeführt durch Gesetzesdekret Nr. 75/2020]


2. Computerkriminalität und unrechtmäßige Datenverarbeitung (Artikel 24-bis, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 48/2008; geändert durch Gesetzesdekret Nr. 7 und 8/2016 und durch Gesetzesdekret Nr. 105/2019].

  • Computerdokumente (Artikel 491-bis des Strafgesetzbuchs)
  • Unbefugter Zugang zu einem Computer oder Telematiksystem (Artikel 615-ter des Strafgesetzbuchs)
  • Besitz, Verbreitung und unbefugte Installation von Geräten, Codes und anderen Mitteln für den Zugang zu Computer- oder Telematiksystemen (Artikel 615-quater des Strafgesetzbuches) [Artikel geändert durch Gesetz Nr. 238/2021].
  • Besitz, Verbreitung und missbräuchliche Installation von Geräten, Vorrichtungen oder Computerprogrammen, die darauf abzielen, einen Computer oder ein Telematiksystem zu beschädigen oder zu stören (Artikel 615-quinquies des Strafgesetzbuches) [geändert durch Gesetz Nr. 238/2021]
  • Unerlaubtes Abhören, Behinderung oder Unterbrechung der Computer- oder Telematikkommunikation (Artikel 617-quater des Strafgesetzbuches) [geändert durch Gesetz Nr. 238/2021]
  • Besitz, Verbreitung und rechtswidrige Installation von Geräten und anderen Mitteln zum Abfangen, Behindern oder Unterbrechen von Computer- oder Telematikkommunikation (Artikel 617-quinquies des Strafgesetzbuches) [geändert durch Gesetz Nr. 238/2021]
  • Beschädigung von Computerinformationen, -daten und -programmen (Artikel 635-bis des Strafgesetzbuchs)
  • Beschädigung von EDV-Informationen, -Daten und -Programmen, die vom Staat oder einer anderen öffentlichen Einrichtung genutzt werden, oder aber von öffentlichem Nutzen sind (Artikel 635-ter des Strafgesetzbuchs)
  • Beschädigung von Computer- oder Telekommunikationssystemen (Artikel 635-quater des Strafgesetzbuches)
  • Beschädigung von Computer- oder Telematiksystemen öffentlicher Einrichtungen (Artikel 635-quinquies des Strafgesetzbuches)
  • Computerbetrug des Zertifizierers elektronischer Signaturen (Artikel 640-quinquies des Strafgesetzbuches)
  • Verstoß gegen die Regeln des nationalen Cybersicherheitsperimeters (Artikel 1, Absatz 11, Gesetzesdekret Nr. 105 vom 21. September 2019)


3. Straftaten der organisierten Kriminalität (Art. 24-ter, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 94/2009 und geändert durch Gesetz Nr. 69/2015]

  • Mafiöser Zusammenschluss von Ausländern (Artikel 416-bis des Strafgesetzbuchs) [Artikel geändert durch Gesetz Nr. 69/2015]
  • Kriminelle Vereinigung (Artikel 416 des Strafgesetzbuchs)
  • Politisch-mafiöser Wahlaustausch (Artikel 416-ter des Strafgesetzbuches) [ersetzt durch Artikel 1, Absatz 1 des Gesetzes Nr. 62 vom 17. April 2014, ab 18. April 2014, gemäß den Bestimmungen von Artikel 2, Absatz 1 desselben Gesetzes 62/2014)
  • Entführung zum Zwecke der Erpressung (Artikel 630 des Strafgesetzbuchs)
  • Vereinigung zum Zweck des illegalen Handels mit Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen (Artikel 74 des Präsidialdekrets Nr. 309 vom 9. Oktober 1990) [Absatz 7-bis hinzugefügt durch Gesetzesdekret Nr. 202/2016].
  • Alle Straftaten, die unter Ausnutzung der in Artikel 416-bis des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Bedingungen begangen werden, um die Tätigkeit der in diesem Artikel vorgesehenen Vereinigungen zu erleichtern (L. 203/91)
  • Unerlaubtes Herstellen, Einführung in den Staat, Anbieten zum Verkauf, Überlassen, Besitzen und Mitführen von Kriegswaffen oder kriegsähnlichen Waffen oder Teilen davon, Sprengstoffen, Geheimwaffen sowie allgemeineren Schusswaffen mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 110 vom 18. April 1975 (Artikel 407 Absatz 2 Buchstabe a) Nummer 5) des Strafgesetzbuchs) vorgesehenen Waffen.


4. Veruntreuung, Erpressung, unzulässige Verleitung zur Gewährung oder Zusage von Vorteilen, Bestechung und Amtsmissbrauch (Art. 25, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [geändert durch Gesetz Nr. 190/2012, Gesetz Nr. 3/2019 und Gesetzesdekret Nr. 75/2020]

  • Erpressung (Artikel 317 des Strafgesetzbuchs) [Artikel geändert durch Gesetz Nr. 69/2015]
  • Bestechung für die Ausübung einer Funktion (Artikel 318 des Strafgesetzbuchs) [geändert durch Gesetz Nr. 190/2012, Gesetz Nr. 69/2015 und Gesetz Nr. 3/2019]
  • Bestechung für eine Handlung, die gegen die Dienstpflichten verstößt (Artikel 319 des Strafgesetzbuchs) [Artikel geändert durch Gesetz Nr. 69/2015]
  • Erschwerende Umstände (Artikel 319-bis des Strafgesetzbuchs)
  • Bestechung in Gerichtsverfahren (Artikel 319-ter des Strafgesetzbuchs) [Artikel geändert durch Gesetz Nr. 69/2015].
  • Unzulässige Verleitung zur Gewährung oder Zusage von Vorteilen (Artikel 319-quater) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 190/2012 und geändert durch Gesetz Nr. 69/2015]
  • Bestechung einer Person, die für einen öffentlichen Dienst zuständig ist (Artikel 320 des Strafgesetzbuchs)
  • Bestrafung des Bestechenden (Artikel 321 des Strafgesetzbuchs)
  • Aufstachelung zur Korruption (Artikel 322 des Strafgesetzbuchs)
  • Veruntreuung, Erpressung, unzulässige Verleitung zur Gewährung oder Zusage von Vorteilen, Bestechung und Anstiftung zur Bestechung von Mitgliedern internationaler Gerichte oder Organe der Europäischen Gemeinschaften oder internationaler parlamentarischer Versammlungen oder internationaler Organisationen sowie von Beamten der Europäischen Gemeinschaften und ausländischer Staaten (Artikel 322-bis des Strafgesetzbuches) [geändert durch L. Nr. 190/2012 und L. Nr. 3/2019].
  • Handel mit unrechtmäßigem Einfluss (Artikel 346-bis des Strafgesetzbuchs) [geändert durch Gesetz 3/2019].
  • Veruntreuung (beschränkt auf den ersten Absatz) (Artikel 314 des Strafgesetzbuchs) [eingeführt durch L.D. Nr. 75/2020]
  • Veruntreuung durch Ausnutzen des Fehlers einer anderen Person (Artikel 316 des Strafgesetzbuchs) [eingeführt durch Gesetzesdekret Nr. 75/2020].
  • Amtsmissbrauch (Artikel 323 des Strafgesetzbuchs) [eingeführt durch Gesetzesdekret Nr. 75/2020].


5. Fälschung von Geld, öffentlichen Kreditkarten, Steuermarken und -instrumenten oder Erkennungszeichen (Artikel 25-bis, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetzesdekret Nr. 350/2001, umgewandelt mit Änderungen durch Gesetz Nr. 409/2001; geändert durch Gesetz Nr. 99/2009; geändert durch Gesetzesdekret 125/2016]

  • Geldfälschung (Art. 454 Strafgesetzbuch)
  • Geldfälschung, Ausgabe und Verbringen von Falschgeld in den Staat (Artikel 453 des Strafgesetzbuchs)
  • Ausgeben und Einführen von Falschgeld in den Staat ohne Absprache (Artikel 455 des Strafgesetzbuches)
  • Ausgabe von gutgläubig entgegengenommenem Falschgeld (Artikel 457 des Strafgesetzbuches)
  • Fälschung von Steuermarken, Einführung in den Staat, Erwerb, Besitz oder Inverkehrbringen von gefälschten Steuermarken (Artikel 459 des Strafgesetzbuches)
  • Fälschung von Papier mit Wasserzeichen, das für die Herstellung von öffentlichen Kreditkarten oder Steuerzeichen verwendet wird (Artikel 460 des Strafgesetzbuchs)
  • Herstellung oder Besitz von Wasserzeichen oder Instrumenten zur Fälschung von Geld, Steuerzeichen oder Papier mit Wasserzeichen (Artikel 461 Strafgesetzbuch)
  • Verwendung von gefälschten oder veränderten Steuerzeichen (Artikel 464 Strafgesetzbuch)
  • Fälschung, Abänderung oder Verwendung von Marken oder Unterscheidungszeichen oder von Patenten, Mustern und Modellen (Artikel 473 Strafgesetzbuch)
  • Inverkehrbringen von Waren mit falschen Zeichen (Artikel 474 des Strafgesetzbuches)


6. Straftaten gegen Industrie und Handel (Artikel 25-bis.1, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 99/2009].

  • Unerlaubter Wettbewerb mit Drohung oder Gewalt" (Artikel 513-bis des Strafgesetzbuchs)
  • Störung der Industrie- oder Gewerbefreiheit (Artikel 513 des Strafgesetzbuchs)
  • Betrug zum Nachteil der nationalen Wirtschaft (Artikel 514 des Strafgesetzbuchs)
  • Betrug bei der Ausübung des Gewerbes (Artikel 515 des Strafgesetzbuches)
  • Verkauf von unechten Lebensmitteln als echte (Artikel 516 des Strafgesetzbuches)
  • Verkauf von Industrieprodukten mit irreführenden Zeichen (Artikel 517 Strafgesetzbuch)
  • Herstellung von und Handel mit Waren, die unter Ausnutzung gewerblicher Schutzrechte hergestellt wurden (Artikel 517-ter des Strafgesetzbuches)
  • Fälschung von geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 517-quater des Strafgesetzbuches)


7. Unternehmensdelikte (Art. 25-ter, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetzesdekret Nr. 61/2002, geändert durch Gesetz Nr. 190/2012, durch Gesetz Nr. 69/2015 und durch Gesetzesdekret Nr. 38/2017]

  • Falsche Unternehmensmitteilungen (Artikel 2621 des Zivilgesetzbuchs) [Artikel geändert durch Gesetz Nr. 69/2015].
  • Täuschung (Artikel 2621-bis des Zivilgesetzbuchs)
  • Falsche Unternehmensmitteilungen durch börsennotierte Unternehmen (Artikel 2622 des italienischen Zivilgesetzbuchs) [Artikel geändert durch Gesetz Nr. 69/2015].
  • Behinderung der Kontrolle (Artikel 2625, Absatz 2 des italienischen Zivilgesetzbuchs)
  • Rechtswidrige Rückerstattung von Beiträgen (Artikel 2626 des italienischen Zivilgesetzbuchs)
  • Unzulässige Ausschüttung von Gewinnen und Rücklagen (Artikel 2627 des italienischen Zivilgesetzbuchs)
  • Rechtswidrige Geschäfte mit Aktien oder Anteilen der Gesellschaft oder der Muttergesellschaft (Artikel 2628 des italienischen Zivilgesetzbuches)
  • Geschäfte zum Nachteil der Gläubiger (Artikel 2629 des Zivilgesetzbuches)
  • Nichtoffenlegung eines Interessenkonflikts (Artikel 2629-bis des Zivilgesetzbuchs) [hinzugefügt durch Gesetz Nr. 262/2005].
  • Fiktive Kapitalbildung (Artikel 2632 des Zivilgesetzbuchs)
  • Unrechtmäßige Verteilung von Unternehmensvermögen durch Liquidatoren (Artikel 2633 des Zivilgesetzbuches)
  • Bestechung unter Privatpersonen (Artikel 2635 des Zivilgesetzbuchs) [hinzugefügt durch Gesetz Nr. 190/2012; geändert durch Gesetzesdekret Nr. 38/2017 und Gesetz Nr. 3/2019]
  • Anstiftung zur Bestechung unter Privatpersonen (Artikel 2635-bis des Zivilgesetzbuchs) [hinzugefügt durch Gesetzesdekret Nr. 38/2017 und geändert durch Gesetz Nr. 3/2019]
  • Unzulässige Beeinflussung der Gesellschafterversammlung (Artikel 2636 des italienischen Zivilgesetzbuchs)
  • Differenzgeschäft (Artikel 2637 des italienischen Zivilgesetzbuchs)
  • Behinderung der Ausübung der Aufgaben der öffentlichen Aufsichtsbehörden (Artikel 2638, Absätze 1 und 2, Zivilgesetzbuch)
  • Falsche oder unterlassene  Erklärung für die Ausstellung der Vorabbescheinigung (Artikel 54 des Gesetzesdekretes Nr. 19/2023)  [hinzugefügt durch das Gesetzesdekret Nr. 19/2023]


8. Straftaten zum Zwecke des Terrorismus oder des Umsturzes der demokratischen Grundordnung gemäß dem Strafgesetzbuch und den Sondergesetzen (Artikel 25-quater, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 7/2003].

  • Subversive Vereinigungen (Artikel 270 des Strafgesetzbuchs)
  • Vereinigungen zum Zwecke des Terrorismus, einschließlich des internationalen Terrorismus oder der Untergrabung der demokratischen Ordnung (Artikel 270 bis des Strafgesetzbuches)
  • Erschwerende und mildernde Umstände (Artikel 270-bis.1 des Strafgesetzbuchs) [eingeführt durch Gesetzesdekret Nr. 21/2018].
  • Unterstützung von Verbündeten (Artikel 270 ter des Strafgesetzbuchs)
  • Anwerbung zum Zwecke des Terrorismus, einschließlich des internationalen Terrorismus (Artikel 270c des Strafgesetzbuchs)
  • Organisation der Verbringung zum Zwecke des Terrorismus (Artikel 270-quater.1) [eingeführt durch Gesetzesdekret Nr. 7/2015, umgewandelt mit Änderungen durch Gesetz Nr. 43/2015]
  • Ausbildung für Aktivitäten mit dem Ziel des Terrorismus, einschließlich des internationalen Terrorismus (Artikel 270-quinquies des Strafgesetzbuchs)
  • Finanzierung von Handlungen mit dem Ziel des Terrorismus (Gesetz Nr. 153/2016, Artikel 270 quinquies.1 des Strafgesetzbuches)
  • Unterschlagung von beschlagnahmten Waren oder Geld (Artikel 270 quinquies.2 des Strafgesetzbuches)
  • Verhalten zum Zwecke des Terrorismus (Artikel 270 sexies des Strafgesetzbuches)
  • Anschläge zum Zwecke des Terrorismus oder der Subversion (Artikel 280 des Strafgesetzbuches)
  • Terroristische Handlungen mit tödlichen oder explosiven Gegenständen (Artikel 280 bis des Strafgesetzbuches)
  • Nuklearterroristische Handlungen (Artikel 280 ter des Strafgesetzbuches)
  • Entführung zum Zwecke des Terrorismus oder der Subversion (Artikel 289 bis des Strafgesetzbuches)
  • Entführung zum Zwecke der Nötigung (Artikel 289-ter des Strafgesetzbuches) [eingeführt durch Gesetzesdekret 21/2018].
  • Anstiftung zur Begehung einer der in den Kapiteln 1 und 2 vorgesehenen Straftaten (Artikel 302 des Strafgesetzbuchs)
  • Politische Verschwörung durch Vereinbarung (Artikel 304 des Strafgesetzbuchs)
  • Politische Verschwörung durch Vereinigung (Artikel 305 des Strafgesetzbuches)
  • Bewaffnete Bande: Bildung und Beteiligung (Artikel 306 des Strafgesetzbuches)
  • Unterstützung von Teilnehmern an einer Verschwörung oder bewaffneten Bande (Artikel 307 Strafgesetzbuch)
  • Besitz, Entführung und Zerstörung eines Flugzeugs (Gesetz Nr. 342/1976, Art. 1)
  • Beschädigung von Bodeneinrichtungen (Gesetz Nr. 342/1976, Artikel 2)
  • Strafen (Gesetz Nr. 422/1989, Art. 3)
  • Unfreiwillige Reue (Gesetz Nr. 625/1979, Art. 5)
  • New Yorker Übereinkommen vom 9. Dezember 1999 (Art. 2)


9. Praktiken der weiblichen Genitalverstümmelung (Art. 25-quater.1, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 7/2006].

  • - Praktiken der weiblichen Genitalverstümmelung (Artikel 583-bis des Strafgesetzbuchs)


10. Verbrechen gegen die Person (Art. 25-quinquies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 228/2003; geändert durch Gesetz Nr. 199/2016].

  • Verschleppung in die Sklaverei oder Leibeigenschaft oder deren Aufrechterhaltung (Artikel 600 des Strafgesetzbuchs)
  • Kinderprostitution (Artikel 600-bis des Strafgesetzbuchs)
  • Kinderpornografie (Artikel 600-ter des Strafgesetzbuchs)
  • Besitz von oder Zugang zu pornografischem Material (Artikel 600-quater) [Artikel geändert durch Gesetz Nr. 238/2021].
  • Virtuelle Pornografie (Artikel 600-quater.1 des Strafgesetzbuches) [hinzugefügt durch Artikel 10, Gesetz Nr. 38 vom 6. Februar 2006].
  • Tourismusinitiativen, die auf die Ausbeutung von Kinderprostitution abzielen (Artikel 600-quinquies des Strafgesetzbuches)
  • Menschenhandel (Artikel 601 des Strafgesetzbuchs) [geändert durch Gesetzesdekret 21/2018].
  • Kauf und Veräußerung von Sklaven (Artikel 602 des Strafgesetzbuches)
  • Illegale Vermittlung und Ausbeutung von Arbeitskräften (Artikel 603-bis des Strafgesetzbuches)
  • Abwerbung von Minderjährigen (Artikel 609-undecies des Strafgesetzbuchs) [Artikel geändert durch Gesetz Nr. 238/2021].


11. Marktmissbrauchsdelikte (Art. 25-sexies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 62/2005]

  • Marktmanipulation (Art. 185 Gesetzesdekret Nr. 58/1998) [Artikel geändert durch Gesetzesdekret Nr. 107/2018 und Gesetz Nr. 238/2021].
  • Missbrauch oder unrechtmäßige Weitergabe von Insider-Informationen. Empfehlung oder Veranlassung anderer zum Insiderhandel (Artikel 184 Gesetzesdekret Nr. 58/1998) [Artikel geändert durch Gesetz Nr. 238/2021].


12. Andere Fälle von Marktmissbrauch (Artikel 187-quinquies TUF) [Artikel geändert durch Gesetzesdekret Nr. 107/2018].

  • Verbot der Marktmanipulation (Art. 15 EU-VO Nr. 596/2014)
  • Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen (Artikel 14 EU-VO Nr. 596/2014)


13. Straftaten der fahrlässigen Tötung und der schweren oder schwersten Körperverletzung, die unter Verstoß gegen die Vorschriften zur Unfallverhütung und zum Schutz von Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz begangen werden (Art. 25-septies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch L. Nr. 123/2007; geändert L. Nr. 3/2018].

  • Fahrlässige Körperverletzung (Artikel 590 des Strafgesetzbuchs)
  • Totschlag (Artikel 589 des Strafgesetzbuchs)


14. Entgegennahme, Waschen und Verwendung von Geld, Gütern oder Vorteilen unrechtmäßiger Herkunft sowie Selbstwäscherei (Artikel 25-octies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetzesdekret Nr. 231/2007; geändert durch Gesetz Nr. 186/2014 und Gesetzesdekret Nr. 195/2021]

  • Hehlerei (Artikel 648 des Strafgesetzbuchs) [Artikel geändert durch Gesetzesdekret Nr. 195/2021]
  • Geldwäsche (Artikel 648-bis des Strafgesetzbuchs) [Artikel geändert durch Gesetzesdekret Nr. 195/2021]
  • Verwendung von Geld, Gütern oder Nutzen unrechtmäßiger Herkunft (Artikel 648-ter des Strafgesetzbuches) [Artikel geändert durch Gesetzesdekret 195/2021]
  • Eigengeldwäsche (Artikel 648-ter.1 des Strafgesetzbuchs) [Artikel geändert durch Gesetzesdekret 195/2021]


15. Straftaten im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln (Artikel 25-octies.1, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetzesdekret Nr. 184/2021].

  • Missbrauch und Fälschung von bargeldlosen Zahlungsmitteln (Artikel 493-ter des Strafgesetzbuchs)
  • Besitz und Verbreitung von Computerausrüstungen, -vorrichtungen oder -programmen zur Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln (Artikel 493-quater des Strafgesetzbuches)
  • Computerbetrug in Verbindung mit der Durchführung eines Transfers von Geld, Geldeswert oder virtueller Währung (Artikel 640-ter des Strafgesetzbuches)


16. Andere Straftaten im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln (Artikel 25-octies.1 Absatz 2, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetzesdekret 184/2021].

  • Sonstige Straftaten


17. Straftaten im Zusammenhang mit der Verletzung des Urheberrechts (Art. 25-novies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel eingefügt durch Gesetz Nr. 99/2009].

  • Straftaten im Sinne des vorangegangenen Punktes, die in Bezug auf Werke anderer, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, begangen werden, wenn deren Ehre oder Ansehen verletzt wird (Artikel 171, Gesetz Nr. 633/1941, Absatz 3)
  • Das öffentliche Zugänglichmachen eines geschützten geistigen Werkes oder eines Teils davon in einem Telematik System (Artikel 171, Gesetz Nr. 633/1941, Absatz 1 Buchstabe a) bis)
  • Unerlaubte Vervielfältigung von Computerprogrammen zu Gewinnzwecken; Einfuhr, Vertrieb, Verkauf oder Besitz von Programmen, die auf nicht von der SIAE gekennzeichneten Datenträgern enthalten sind, zu gewerblichen oder unternehmerischen Zwecken oder Vermietung; Vorbereitung von Mitteln zur Entfernung oder Umgehung der Schutzvorrichtungen von Computerprogrammen (Artikel 171-bis, Gesetz Nr. 633/1941, Absatz 1)
  • Vervielfältigung, Übertragung auf einen anderen Träger, Verbreitung, Mitteilung, öffentliche Vorführung oder Demonstration des Inhalts einer Datenbank; Entnahme oder Wiederverwendung der Datenbank; Verbreitung, Verkauf oder Vermietung von Datenbanken (Artikel 171-bis des Gesetzes Nr. 633/1941, Absatz 2)
  • Unerlaubte Vervielfältigung, Wiedergabe, Übertragung oder öffentliche Verbreitung von geistigen Werken, die ganz oder teilweise für das Fernsehen, das Kino, den Verkauf oder die Vermietung von Schallplatten, Tonbändern oder ähnlichen Trägern oder sonstigen Trägern bestimmt sind, die Tonträger oder Videogramme musikalischer, kinematografischer oder audiovisueller Werke oder Sequenzen von bewegten Bildern enthalten; literarische, dramatische, wissenschaftliche oder didaktische, musikalische oder dramatisch-musikalische Werke, Multimediawerke, auch wenn sie in kollektive oder zusammengesetzte Werke oder Datenbanken eingefügt sind; die Vervielfältigung, die Wiedergabe, die Übertragung oder die unbefugte Verbreitung, der Verkauf oder der Handel, die Weitergabe aus irgendeinem Grund oder die unbefugte Einfuhr von mehr als fünfzig Exemplaren oder Exemplaren von urheberrechtlich geschützten Werken und verwandten Schutzrechten; die Einspeisung eines urheberrechtlich geschützten Originalwerkes oder eines Teils davon in ein System von verbundenen Telematiknetzen (Artikel 171-ter Gesetz Nr. 633 /1941)
  • Nichtmitteilung der Identifikationsdaten der nicht gekennzeichneten Medien an die SIAE oder falsche Angaben (Artikel 171-septies des Gesetzes Nr. 633/1941)
  • Die betrügerische Herstellung, der Verkauf, die Einfuhr, die Werbung, die Installation, die Änderung, die Verwendung für den öffentlichen und privaten Gebrauch von Geräten oder Teilen von Geräten, die für die Dekodierung von audiovisuellen Sendungen mit Zugangsberechtigung geeignet sind, die über den Äther, über Satellit, über Kabel, sowohl in analoger als auch in digitaler Form übertragen werden (Artikel 171-octies des Gesetzes Nr. 633/1941)


18. Verleitung zur Nichtabgabe von Erklärungen oder zur Abgabe verlogener Erklärungen gegenüber der Justizbehörde (Artikel 25-decies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 116/2009]

  • Verleitung zur Verweigerung von Aussagen oder zur Abgabe falscher Erklärungen gegenüber der Justizbehörde (Artikel 377-bis des Strafgesetzbuchs).


19. Umweltkriminalität (Art. 25-undecies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetzesdekret Nr. 121/2011, geändert durch Gesetz Nr. 68/2015, geändert durch Gesetzesdekret Nr. 21/2018]

  • Umweltkatastrophe (Artikel 452-quater des Strafgesetzbuchs)
  • Umweltverschmutzung (Artikel 452-bis des Strafgesetzbuchs)
  • Schuldhafte Straftaten gegen die Umwelt (Artikel 452-quinquies des italienischen Strafgesetzbuchs)
  • Handel mit und Weggabe von hochradioaktivem Material (Artikel 452-sexies des italienischen Strafgesetzbuches)
  • Erschwerende Umstände (Artikel 452-octies des Strafgesetzbuches)
  • Töten, Zerstören, Fangen, Mitnehmen, Aufbewahren von Exemplaren geschützter wildlebender Tier- oder Pflanzenarten (Artikel 727-bis des Strafgesetzbuchs)
  • Zerstörung oder Beeinträchtigung von Lebensräumen innerhalb eines geschützten Gebietes (Artikel 733-bis des Strafgesetzbuches)
  • Einfuhr, Ausfuhr, Besitz, Verwendung zu Erwerbszwecken, Kauf, Verkauf, Zurschaustellung oder Besitz zu Verkaufs- oder Handelszwecken von geschützten Arten (L. n. 150/1992, Art. 1, Art. 2, Art. 3-bis und Art. 6)
  • Einleitungen von Industrieabwasser, die gefährliche Stoffe enthalten; Einleitungen in den Boden, den Untergrund und das Grundwasser; Einleitungen ins Meer durch Schiffe oder Flugzeuge (L.D. Nr. 152/2006, Art. 137)
  • Nicht genehmigte Abfallbewirtschaftung (Gesetzesdekret Nr. 152/2006, Art. 256)
  • Verschmutzung des Bodens, des Untergrunds, des Oberflächenwassers oder des Grundwassers (Gesetzesverordnung Nr. 152/2006, Art. 257)
  • Illegaler Abfallhandel (Gesetzesdekret Nr. 152/2006, Art. 259)
  • Verstoß gegen die Meldepflicht, das Führen von vorgeschriebenen Registern und Formularen (Gesetzesdekret Nr. 152/2006, Art. 258)
  • Aktivitäten, die für den illegalen Handel mit Abfällen organisiert werden (Artikel 452-quaterdecies des Strafgesetzbuches) [eingeführt durch Gesetzesdekret Nr. 21/2018].
  • Falsche Angaben zu Art, Zusammensetzung und chemischen/physikalischen Eigenschaften von Abfällen bei der Erstellung eines Abfallanalysezertifikats; Eintragung eines falschen Abfallanalysezertifikats in SISTRI; Auslassung oder betrügerische Änderung des Ausdrucks des SISTRI-Formulars - Umschlagplatz beim Transport von Abfällen (Gesetzesdekret Nr. 152/2006, Art. 260-bis)
  • Sanktionen (Gesetzesdekret Nr. 152/2006, Art. 279)
  • Böswillige Verschmutzung durch Schiffe (Gesetzesdekret Nr. 202/2007, Art. 8)
  • Unbeabsichtigte Verschmutzung durch Schiffe (D. Lgs. n. 202/2007, Art. 9)
  • Einstellung und Reduzierung der Verwendung von Schadstoffen (L. n. 549/1993, Art. 3)


20. Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen mit irregulärem Aufenthalt (Art. 25-duodecies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetzesdekret Nr. 109/2012, geändert durch Gesetz Nr. 161 vom 17. Oktober 2017]

  • Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen mit irregulärem Aufenthalt (Art. 22, Absatz 12-bis, Gesetzesdekret Nr. 286/1998)
  • Bestimmungen gegen illegale Einwanderung (Art. 12, Absatz 3, 3 bis, 3 ter und Absatz 5, Gesetzesdekret Nr. 286/1998)


21. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Art. 25-terdecies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 167 vom 20. November 2017, geändert durch Gesetzesdekret Nr. 21/2018]

  • Propaganda und Anstiftung zur rassistischen, ethnischen und religiösen Diskriminierung (Artikel 604-bis des Strafgesetzbuchs) [hinzugefügt durch Gesetzesdekret Nr. 21/2018]


22. Betrug bei Sportwettbewerben, unerlaubte Glücksspiele oder Wetten und Glücksspiele, die mittels verbotener Vorrichtungen ausgeübt werden (Art. 25-quaterdecies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch L. Nr. 39/2019]

  • Unerlaubte Glücksspiele oder Wetten (Art. 4, L. Nr. 401/1989)
  • Betrug bei Sportwettbewerben (Artikel 1, L. Nr. 401/1989)


23. Steuervergehen (Art. 25-quinquesdecies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 157/2019 und Gesetzesdekret Nr. 75/2020]

  • Betrügerische Erklärungen unter Verwendung von Rechnungen oder anderen Dokumenten für nichtexistierende Transaktionen (Artikel 2 Gesetzesdekret Nr. 74/2000)
  • Betrügerische Erklärungen mit Hilfe anderer Mittel (Artikel 3 Gesetzesdekret Nr. 74/2000)
  • Ausstellung von Rechnungen oder anderen Dokumenten für nichtexistierende Transaktionen (Art. 8 Gesetzesdekret Nr. 74/2000)
  • Verschweigen oder Vernichten von Buchhaltungsunterlagen (Artikel 10 Gesetzesdekret 74/2000)
  • Betrügerische Steuerhinterziehung (Artikel 11 Gesetzesdekret 74/2000)
  • Falsche Erklärung (Artikel 4 Gesetzesdekret Nr. 74/2000) [eingeführt durch Gesetzesdekret Nr. 75/2020].
  • Falsche Erklärung (Art. 5 der Gesetzesverordnung Nr. 74/2000) [eingeführt durch Gesetzesverordnung Nr. 75/2020].
  • Ungerechtfertigte Entschädigung (Art. 10-quater D.Lgs. n. 74/2000) [eingefügt durch D.Lgs. n. 75/2020]


24. Schmuggel (Art. 25-sexiesdecies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [eingefügt durch Gesetzesdekret Nr. 75/2020] 24.

  • Schmuggel im Warenverkehr über Landgrenzen und Zollgebiete (Art. 282 Präsidialdekret Nr. 43/1973)
  • Schmuggel im Warenverkehr über Grenzseen (Artikel 283 Präsidialerlass Nr. 43/1973)
  • Schmuggel im Seeverkehr (Artikel 284 Präsidialerlass 43/1973)
  • Schmuggel im Luftverkehr (Art. 285 Präsidialerlass 43/1973)
  • Schmuggel in nicht zollpflichtigen Zonen (Artikel 286 Präsidialerlass 43/1973)
  • Schmuggel zur unrechtmäßigen Verwendung von mit Zolleinrichtungen eingeführten Waren (Artikel 287 Präsidialerlass 43/1973)
  • Schmuggel in Zolllagern (Artikel 288 Präsidialerlass 43/1973)
  • Schmuggel in der Küstenschifffahrt und im Verkehr (Artikel 289 Präsidialerlass 43/1973)
  • Schmuggel bei der Ausfuhr von Waren, die für eine Zollrückerstattung in Frage kommen (Artikel 290 Präsidialerlass 43/1973)
  • Schmuggel bei der vorübergehenden Einfuhr oder Ausfuhr (Artikel 291 Präsidialerlass 43/1973)
  • Schmuggel von ausländischen Tabakerzeugnissen (Artikel 291-bis des Präsidialerlasses 43/1973)
  • Erschwerende Umstände für den Straftatbestand des Schmuggels von ausländischem verarbeitetem Tabak (Artikel 291-ter des Präsidialerlasses Nr. 43/1973)
  • Kriminelle Vereinigung zum Zwecke des Schmuggels ausländischer Tabakwaren (Artikel 291-quater des Präsidialerlasses Nr. 43/1973)
  • Andere Fälle von Schmuggel (Artikel 292 des Präsidialerlasses Nr. 43/1973)
  • Erschwerende Umstände des Schmuggels (Artikel 295 Präsidialerlass Nr. 43/1973)


25. Straftaten gegen das kulturelle Erbe (Artikel 25-septiesdecies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 22/2022].

  • Diebstahl von Kulturgütern (Artikel 518-bis des Strafgesetzbuchs)
  • Unterschlagung von Kulturgütern (Artikel 518-ter des Strafgesetzbuches)
  • Entgegennahme von gestohlenen Kulturgütern (Artikel 518-quater des Strafgesetzbuches)
  • Fälschung von privaten Verträgen über Kulturgüter (Artikel 518-octies des Strafgesetzbuches)
  • Verstöße im Zusammenhang mit der Entfremdung von Kulturgütern (Artikel 518-novies des Strafgesetzbuches)
  • Unerlaubte Einfuhr von Kulturgütern (Artikel 518-decies des Strafgesetzbuches)
  • Unerlaubte Einführung oder Ausführung von Kulturgütern (Artikel 518-decies des Strafgesetzbuches)
  • Zerstörung, Zerstreuung, Beeinträchtigung, Verunstaltung, Entstellung und unrechtmäßige Nutzung von Kultur- oder Landschaftsgütern (Artikel 518-Dekaden des Strafgesetzbuches)
  • Fälschung von Kunstwerken (Artikel 518-Quaterdezies des Strafgesetzbuchs)


26. Geldwäsche von Kulturgütern und Zerstörung und Plünderung des Kultur- und Landschaftserbes (Artikel 25-duodevicies, Gesetzesdekret Nr. 231/2001) [Artikel hinzugefügt durch Gesetz Nr. 22/2022]

  • Wäsche von Kulturgütern (Artikel 518-sexies des Strafgesetzbuchs)
  • Zerstörung und Plünderung von Kulturgütern und Landschaften (Artikel 518-Territorien des Strafgesetzbuchs)


27. Haftung von Einrichtungen für Ordnungswidrigkeiten (Art. 12, L. n. 9/2013) [Für Einrichtungen, die im Sektor natives Olivenöl tätig sind, gelten folgende Voraussetzungen]

  • Handel mit gefälschten oder verfälschten Lebensmitteln (Art. 442 des Strafgesetzbuchs)
  • Verfälschung und Nachahmung von Lebensmitteln (Artikel 440 des Strafgesetzbuches)
  • Handel mit schädlichen Lebensmitteln (Artikel 444 des Strafgesetzbuches)
  • Nachahmung, Veränderung oder Verwendung von Unterscheidungsmerkmalen von Geschmacksmustern oder gewerblichen Erzeugnissen (Artikel 473 des Strafgesetzbuchs)
  • Inverkehrbringen von Produkten mit falschen Zeichen (Artikel 474 des Strafgesetzbuches)
  • Betrug bei der Ausübung des Gewerbes (Artikel 515 des Strafgesetzbuches)
  • Verkauf von unechten Lebensmitteln als echte (Artikel 516 des Strafgesetzbuches)
  • Verkauf von Industrieerzeugnissen mit irreführenden Zeichen (Artikel 517 des Strafgesetzbuches)
  • Fälschung von geografischen Herkunftsbezeichnungen von Lebensmitteln (Artikel 517-quater des Strafgesetzbuches)


28. Grenzüberschreitende Straftaten (Gesetz Nr. 146/2006) [Die folgenden Straftaten begründen die verwaltungsrechtliche Haftung von Einrichtungen, wenn sie grenzüberschreitend begangen werden]

  • Vereinigung mit dem Ziel des illegalen Handels mit Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen (Artikel 74 der konsolidierten Fassung des Präsidialdekrets Nr. 309 vom 9. Oktober 1990)
  • Bestimmungen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung (Artikel 12 Absätze 3, 3-bis, 3ter und 5 der konsolidierten Fassung des Gesetzesdekrets Nr. 286 vom 25. Juli 1998)
  • Kriminelle Vereinigung zum Zwecke des Schmuggels von ausländischem verarbeitetem Tabak (Artikel 291-quater des konsolidierten Textes des Präsidialerlasses Nr. 43 vom 23. Januar 1973)
  • Anstiftung zur Aussageverweigerung oder zur Falschaussage gegenüber den Justizbehörden (Artikel 377-bis des Strafgesetzbuchs)
  • Beihilfe und Anstiftung (Artikel 378 Strafgesetzbuch)
  • Kriminelle Verschwörung (Artikel 416 des Strafgesetzbuches)
  • Mafiöse Vereinigung (Artikel 416-bis des Strafgesetzbuches)


Gemäß Artikel 187-quinquies des Gesetzesdekrets Nr. 58/1998 (T.U.F.) werden gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 12 des Gesetzesdekrets Nr. 231/2001 auch gegen die in Teil V, Titel II des T.U.F. genannten Einrichtungen (vor allem börsennotierte Unternehmen oder Finanzintermediäre) Verwaltungssanktionen verhängt, die denjenigen entsprechen, die für Ordnungswidrigkeiten verantwortlich sind, die im Interesse oder zum Vorteil der Einrichtung begangen wurden.


Darüber hinaus ist gemäß Artikel 6, Absatz 2-bis, 2-ter, 2-quater des Gesetzesdekrets Nr. 231/2001, die Gesetzesdekret Nr. 231/2001 das Gesetz Nr. 179/2017erlassen, das das sogenannte Whistleblowing regelt, d.h. die Regelung von Verfahren, die darauf abzielen, die Meldung von Personen zu fördern und zu schützen, die während der Ausübung ihrer Tätigkeit von einer Straftat oder Unregelmäßigkeit am Arbeitsplatz wissen und sich entschließen, diese einer Person oder Behörde zu melden, die in dieser Hinsicht wirksam handeln kann, und die verhindern, dass sie aufgrund der Meldung Vergeltungsmaßnahmen erleiden.

 

1.2. Annahme des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollmodells als Instrument zur Vorbeugung und zur Haftungsbefreiung der Einrichtung

Das Gesetz befreit die Einrichtung von der Haftung, wenn sie nachweist, dass sie alles getan hat, um sich ein Regelwerk zu geben, das das Risiko der Begehung von Straftaten verringert, oder wenn sie nachweist, dass sie vor der Begehung der Straftat ein Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollmodell angenommen und wirksam umgesetzt hat, das geeignet ist, die Begehung der betreffenden Straftaten zu verhindern. 

Diese Ausnahmeregelung wirkt sich unterschiedlich aus, je nachdem, ob die Straftaten von Personen in leitender Stellung oder von Personen begangen werden, die ihrer Weisung unterstehen. 

a) Bei Straftaten, die von Personen in "leitender" Stellung begangen werden, setzt der Ausschluss der Verantwortlichkeit im Wesentlichen drei Bedingungen voraus:

  • dass das System der internen Verfahrensregeln, dass das Organisationsmodell für die Verwaltung und die Kontrolle bildet, förmlich angenommen wurde
  • dass das Modell abstrakt geeignet ist, "Straftaten der eingetretenen Art zu verhindern“
  • dass das Modell "tatsächlich vor der Begehung der Straftat" angewandt wurde.

Erforderlich ist ferne:

  • dass eine mit autonomen Initiativ- und Kontrollbefugnissen ausgestattete Einrichtung (Aufsichtsorgan) mit der Aufgabe betraut wird, das Funktionieren und die Einhaltung der Modelle zu überwachen und für ihre Aktualisierung zu sorgen;
  • die Personen haben die Straftat durch betrügerische Umgehung der Organisations- und Verwaltungsmodelle begangen, und 
  • keine oder nur eine unzureichende Überwachung durch die Aufsichtsbehörde stattgefunden hat.

b) Bei Straftaten, die von nachgeordneten Stellen begangen werden, wird die Haftung der Einrichtung ausgelöst, wenn die Einrichtung ihre Verwaltungs- und Aufsichtspflichten nicht erfüllt hat; ein solches Versäumnis ist von Rechts wegen ausgeschlossen, wenn die Einrichtung ein Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollmodell angenommen und wirksam umgesetzt hat, das Straftaten verhindern kann.

Bei Straftaten, die sowohl von leitenden als auch von untergeordneten Angestellten begangen werden, ist die Annahme und wirksame Umsetzung des Organisationsmodells für Verwaltung und Kontrolle durch die Einrichtung eine wesentliche, wenn auch nicht immer ausreichende Bedingung, um die direkte Haftung der Einrichtung zu vermeiden.

Das Dekret sieht außerdem vor, dass das Modell:

a) die Risikobereiche für die Begehung der geplanten Straftaten identifizieren

b) Protokolle vorsehen, um die Bildung und Umsetzung der Entscheidungen der Genossenschaft in Bezug auf die zu verhindernden Straftaten planen

c) die Bereitstellung von Finanzmitteln für die Verwaltung der Prävention der im Dekret genannten Straftaten vorsehen

d) die Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde vorschreiben

e) ein internes Disziplinarsystem mit konkreten Sanktionen für den Fall vorsehen, dass die in dem Muster genannten Maßnahmen nicht eingehalten werden.

 

2. DAS GENOSSENSCHAFTLICHE MODELL DER CSU BOZEN

2.1. Die CSU-Genossenschaft

Die CSU-Genossenschaft (im Folgenden auch CSU) ist eine 1996 in Bozen gegründete Genossenschaft, die eine Reihe von gebührenpflichtigen Parkplätzen verwaltet. 

Im Laufe der Jahre haben sich die von der CSU verwalteten Tätigkeiten auf die integrierte Verwaltung von Dienstleistungen in öffentlichen und privaten Einrichtungen ausgeweitet, so dass der Unternehmensgegenstand heute auch die Verwaltung einer Verkaufsstelle und von Einrichtungen im Bereich der Gastronomie, der Messetätigkeit, der Instandhaltung von Einrichtungen, der Ausführung von Gartenarbeiten, der Reinigung, der Verwaltung von Bargelddiensten, der Verwahrung, von Platzanweisern und Hostessen und ähnlichen Tätigkeiten umfasst, die in Artikel 4 der Satzung der Genossenschaft näher definiert sind. 

Diese Bereiche verändern und erweitern sich ständig, je nach der Entwicklung der Marktnachfrage.

 

2.2. Ziele, Ausarbeitung und Genehmigung des Modells

Die CSU-Genossenschaft hat beschlossen, dieses Modell mit dem doppelten Ziel anzunehmen, die vom Gesetzgeber angegebenen Präventionszwecke zu erfüllen und die Interessen der Mitgliedsunternehmen, des Top-Managements und letztlich aller Stakeholder, einschließlich der Arbeitnehmer und Mitarbeiter, vor den negativen Auswirkungen einer unerwarteten Anwendung von Sanktionen zu schützen. 

Darüber hinaus ist die CSU der Ansicht, dass die Annahme des Modells eine wichtige Gelegenheit zur Überprüfung, Überarbeitung und Integration ihrer eigenen internen Entscheidungs- und Anwendungsprozesse sowie ihrer Kontrollsysteme darstellt, um das Bild der Fairness und Transparenz zu stärken, an dem sie ihre Tätigkeit stets ausgerichtet hat. 

Der Verwaltungsrat begann mit der Analyse und Vorbereitung des Modells, wobei er sich der Unterstützung und Beratung durch interne Strukturen und externe Fachleute bediente. 

Die Arbeit gliederte sich in folgende Phasen:

  1. Identifizierung der Risikobereiche: Identifizierung der operativen Prozesse in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen, Prüfung der einschlägigen Unterlagen, Befragung von Schlüsselpersonen innerhalb der Struktur der Genossenschaft (Abbildungsphase der risikobehafteten Prozesse, die zu der beigefügten Risikokarte führte);
  2. Überprüfung der bestehenden Verfahren und Ermittlung von Verbesserungsmaßnahmen, Identifizierung notwendiger/geeigneter Änderungen und Integrationen (Phase der Lückenanalyse - zu finden in der Risikokarte);
  3. Erstellung des Modells;
  4. Ernennung des Aufsichtsrates.


2.3. Zusammensetzung des Modells

Das Modell setzt sich aus den folgenden Dokumenten zusammen:

  1. Allgemeiner Teil: Er beschreibt im Allgemeinen den Inhalt des Gesetzesdekrets 231/2001 und die Ziele, die die Genossenschaft mit der Annahme des Modells verfolgt. Er enthält die Vorschriften über die Funktionsweise der Aufsichtsbehörde, das Disziplinarsystem und einige Bestimmungen über die Verbreitung des Modells (Anforderungen gemäß Art. 6, Absatz 1, Buchstabe b) und Absatz 2, Buchstaben c), d) und e) des Gesetzesdekrets 231/2001);
  2. Risikokarte: ein Dokument, das auf der Grundlage der im Unternehmen durchgeführten Befragungen und der Analyse der Unternehmensunterlagen erstellt wurde. Sie berücksichtigt die Tätigkeiten, bei denen ein nicht zu vernachlässigendes Risiko der Begehung einer der sogenannten "Vortaten" festgestellt wurde. In der Risikokarte werden auch die spezifischen Protokolle/Verfahren/Maßnahmen zur Verhinderung der genannten Straftaten (Anforderungen gemäß Artikel 6, Absatz 2, Buchstaben a) und b) des Gesetzesdekrets Nr. 231/2001) identifiziert und die einzuführenden, zu verbessernden oder umzusetzenden Maßnahmen vorgeschlagen; 
  3. Ethikkodex: siehe Punkt 6. 


2.4. Zielsetzung des Modells

Mit der Verabschiedung des Organisationsmodells für Verwaltung und Kontrolle verfolgt die CSU-Genossenschaft in erster Linie das Ziel, über ein strukturiertes System von Verfahren und Kontrollen zu verfügen, dass das Risiko der Begehung der betreffenden Straftaten und von rechtswidrigem Verhalten im Allgemeinen in den gefährdeten Prozessen verringert und tendenziell ausschließt.

Die Begehung von Straftaten jeglicher Art (straf-, verwaltungs- und zivilrechtlich) verstößt gegen den Willen der CSU, wie im Ethikkodex festgelegt und bestätigt, und zieht immer einen Schaden für die Genossenschaft nach sich, auch wenn dies scheinbar und fälschlicherweise als im Interesse oder zum Vorteil der Genossenschaft angesehen werden könnte.

Das Modell liefert die Instrumente zur Überwachung der gefährdeten Prozesse, zur wirksamen Vorbeugung von rechtswidrigem Verhalten, zum rechtzeitigen Einschreiten gegen Handlungen, die gegen die internen Regeln verstoßen, und zur Verabschiedung der erforderlichen Disziplinarmaßnahmen zur Sanktionierung und Repression.

 

2.5. Überprüfen und Aktualisieren des Modells

Das Modell wurde auf der Grundlage der aktuellen Situation der Aktivitäten und Betriebsabläufe von CSU erstellt. Die Übereinstimmung des Modells mit den Bedürfnissen der Genossenschaft muss regelmäßig und kontinuierlich überprüft werden. 

Eine erste, besonders gründliche Überprüfung wird nach einer ersten, ausreichend langen Anwendungsphase durchgeführt, um einen operativen Gegenbeweis für das Modell zu erbringen. 

Eine Überprüfung ist auch immer dann erforderlich, wenn wesentliche organisatorische Änderungen vorgenommen werden, insbesondere in Bereichen, die bereits als risikobehaftet eingestuft wurden.

Die Überprüfungen werden vom Aufsichtsrat durchgeführt, der bei Bedarf die Zusammenarbeit und Unterstützung externer Fachleute in Anspruch nehmen kann und dann dem Verwaltungsrat Ergänzungen und Änderungen vorschlägt, die von Zeit zu Zeit notwendig oder zweckmäßig sein können. Der Verwaltungsrat nimmt dann die Ergänzungen und Änderungen des Modells an.


3. DAS AUFSICHTSORGAN

3.1. Identifizierung des Aufsichtsorgans

Das Gesetzesdekret Nr. 231/2001 sieht vor, dass ein eigens dafür eingerichtetes Gremium mit der Überwachung der Funktionsweise und der Einhaltung des Modells sowie mit der Sicherstellung seiner Aktualisierung betraut wird, und weist diesem Gremium autonome Initiativ- und Kontrollbefugnisse zu. 

 

3.2. Zusammensetzung des Aufsichtsorgans

Der vom Verwaltungsrat ernannte Aufsichtsrat muss den Anforderungen an Autonomie, Unabhängigkeit, Professionalität und Kontinuität der Tätigkeit genügen.

Bei einer monokratischen Zusammensetzung muss sich das Aufsichtsorgan aus einer unternehmensexternen Person zusammensetzen, die sich eines Mitarbeiters der Genossenschaft bedienen kann, um einen optimalen Informationsfluss mit den Unternehmensfunktionen zu gewährleisten. 

Wird der Aufsichtsrat hingegen in einer multisubjektiven Zusammensetzung gewählt, so gehören ihm mindestens ein externes und ein internes Mitglied des Unternehmens an.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats muss die folgenden subjektiven Anforderungen erfüllen:

a) Ehrenhaftigkeit

(i) auch gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Absatz 2 des Ministerialdekrets 162/2000. Das Amt kann nicht von Personen ausgeübt werden,

- die sich im Zustand des vorübergehenden Ausschlusses oder der Suspendierung von den Geschäftsführungsämtern der juristischen Personen und Gesellschaften befinden;

- die von den Justizbehörden gemäß dem Gesetz Nr. 1423 vom 27. Dezember 1956 oder dem Gesetz Nr. 575 vom 31. Mai 1965 in seiner geänderten und ergänzten Fassung einer vorbeugenden Maßnahme unterworfen wurden, unbeschadet der Wirkung einer Rehabilitierung 

- die verurteilt worden sind, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind und die Strafe unbeschadet der Auswirkungen der Rehabilitierung zur Bewährung ausgesetzt worden ist: 

1) zu einer Freiheitsstrafe wegen einer der Straftaten, die in den Vorschriften über die Bank-, Finanz- und Versicherungstätigkeiten sowie in den Vorschriften über die Finanzmärkte und -instrumente, Steuerangelegenheiten und Zahlungsinstrumente vorgesehen sind 

2) zu einer Freiheitsstrafe wegen einer der in Titel XI des V. Buches des Zivilgesetzbuches und im Königlichen Erlass Nr. 267 vom 16. März 1942 (Konkursgesetz) vorgesehenen Straftaten; 

3) wegen einer Straftat gegen die öffentliche Verwaltung, den öffentlichen Glauben, das Eigentum, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Wirtschaft zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten 

4) mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wegen einer Straftat, die ohne strafbaren Vorsatz begangen wurde.

ii) sich die in Artikel 2382 des italienischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Gründe der Unwählbarkeit und des Ausschlusses zuziehen

iii) wegen einer der Straftaten, auf die das Dekret Anwendung findet, auch nicht rechtskräftig verurteilt worden sind.

b) Professionalität

Die Mitglieder der Aufsichtskommission müssen über ein umfassendes Instrumentarium und technische Kenntnisse verfügen, die für die mit der Durchführung von Inspektions- und Kontrolltätigkeiten betrauten Personen typisch sind, sowie über angemessene Rechtskenntnisse in Bezug auf das im Gesetzesdekret Nr. 231/2001 beschriebene System. Diese Anforderungen müssen im Hinblick auf die spezifischen Risiken der CSU bewertet werden. Die Erfüllung dieser Anforderungen durch den Aufsichtsrat kann auch durch externe Fachleute erfolgen, deren Rat eingeholt wird.

c) Unabhängigkeit

Die externen Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine weiteren Geschäftsbeziehungen zu der Gesellschaft unterhalten, deren Geschäftsvolumen 5 % des Gesamtumsatzes übersteigt.

Bei der Ausübung seiner Tätigkeiten und Funktionen unterliegt der Aufsichtsrat nicht der hierarchischen und/oder disziplinarischen Macht eines Organs oder einer Funktion der Gesellschaft.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch einen besonderen Beschluss des Verwaltungsorgans ernannt, abberufen und ersetzt, wie nachstehend beschrieben.

 

3.3. Dauer der Amtszeit

Die Amtszeit des Aufsichtsrats beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung und bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrats, der ihn ersetzt.

 

3.4. Ernennung und Widerruf des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat wird vom Verwaltungsrat ernannt und kann von diesem widerrufen werden.

Der Verwaltungsrat muss durch einen mit Gründen versehenen Beschluss das Mandat des Aufsichtsrats oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen, wenn die für die Ausübung dieser Funktion erforderlichen Voraussetzungen der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit, der Ehrenhaftigkeit, der Professionalität und der Kontinuität des Handelns nicht mehr gegeben sind oder wenn Gründe für eine Unvereinbarkeit aufgetreten sind.

Der Verwaltungsrat muss außerdem das Mandat der Mitglieder des Aufsichtsrats vor seinem natürlichen Ablaufdatum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss widerrufen, wenn die Ausübung der übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise unterlassen wird oder wenn bei der Ausübung offensichtliche Nachlässigkeit oder Unerfahrenheit vorliegt.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Genossenschaft des internen Mitglieds hat das gleichzeitige Erlöschen des Amtes als Mitglied des Aufsichtsrats zur Folge, es sei denn, der Verwaltungsrat beschließt etwas anderes.


3.4.1. Verzicht - Rücktritt

Im Falle des Rücktritts oder des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds hat dieses unverzüglich den Verwaltungsrat zu informieren, der innerhalb von 30 Tagen die entsprechenden Entscheidungen trifft.


3.4.2. Ausschluss von Mitgliedern

Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds kann aus folgenden Gründen nicht mehr ausgeübt werden

  • Tod
  • dauerhafte Unfähigkeit/Verletzung, die es unmöglich macht, das Mandat auszuüben.


3.4.3. Verjährung des gesamten Aufsichtsrats 

Das Gremium gilt als hinfällig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder durch Rücktritt oder aus anderen Gründen aufhört zu existieren. In diesem Fall ernennt der Verwaltungsrat neue Mitglieder.

Das hinfällige Organ behält seine Funktionen bis zur Ernennung des neuen Aufsichtsrats.

 

3.5. Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat hat die folgenden Aufgaben und damit verbundenen Initiativbefugnisse:

a) Verabschiedung eigener Vorschriften in voller Autonomie 

b) Überprüfung der Übereinstimmung zwischen dem konkreten Verhalten und dem Modell;

c) er überwacht die Einhaltung der Anforderungen an die Angemessenheit der Prävention und die Funktionalität des Modells im Laufe der Zeit

d) er meldet die Notwendigkeit einer Aktualisierung des Modells durch die Formulierung von Vorschlägen an den VR für Aktualisierungen/Änderungen oder Korrekturen des Modells, wann immer dies für notwendig erachtet wird und auch als Folge von:

i. erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen des Modells

ii. wesentliche Änderungen der internen Organisationsstruktur und/oder der Tätigkeiten der CSU,

iii. Änderungen der Rechtsvorschriften;

e) den zuständigen Stellen der CSU, alle festgestellten Verstöße gegen das Modell zu melden, die zu einer Haftung der Vereinigung führen könnten, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden

f) Berichterstattung an den Verwaltungsrat über den Stand der Umsetzung des Modells.

 

3.5.1. Befugnisse des Aufsichtsrates

Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der unter dem vorstehenden Punkt genannten Aufgaben ist der Aufsichtsrat befugt

  • - die Durchführung der in dem Modell festgelegten Verfahren zu überprüfen
  • - Anregung und Förderung des Erlasses neuer oder ergänzender Verfahrensvorschriften
  • - die einschlägigen Vorschriften auszulegen und die Angemessenheit des Modells in Bezug auf diese Vorschriften zu überprüfen und dem Verwaltungsrat mögliche Bereiche für ein Eingreifen zu melden
  • - Überwachung und Förderung der Verbreitung des Inhalts des Modells und des Gesetzesdekrets 231/01 bei den entsprechenden Empfängern (insbesondere bei den Angestellten und Mitarbeitern der CSU) durch die Organisation von Schulungsveranstaltungen
  • - Ausarbeitung der für das Funktionieren des Modells erforderlichen internen Dokumentation, die Anweisungen für seine Anwendung, Klarstellungen oder Aktualisierungen enthält
  • - Durchführung von Überprüfungen der Tätigkeiten der CSU, um das Organisationsmodell für Verwaltung und Kontrolle zu aktualisieren und gegebenenfalls bestimmte Aspekte der Prozesse der Einrichtung zu vertiefen
  • - regelmäßige Überprüfung der Korrektheit und Einhaltung des Modells für die Tätigkeiten der CSU im Rahmen der sensiblen Prozesse und Zusammenfassung der Ergebnisse für den Verwaltungsrat
  • - Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat, um die Verhängung von Disziplinarstrafen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Bestimmungen des Modells und des Ethik-Kodex zu prüfen, unbeschadet der Zuständigkeit des Verwaltungsrats für die Einleitung von Disziplinarverfahren und die Verhängung von Sanktionen
  • - Sammlung, Verarbeitung und Speicherung relevanter Informationen über die Einhaltung des Modells und Aktualisierung der Liste der Informationsflüsse;
  • - die Koordinierung mit den anderen Funktionen und mit den externen Rechtsprüfern (auch im Rahmen von Sondersitzungen), um eine optimale Überwachung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den im Modell festgelegten Verfahren zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die Aufsichtsstelle freien und bedingungslosen Zugang zu allen CSU-Unterlagen, die sie für relevant hält - ohne dass eine vorherige Genehmigung für den Erwerb erforderlich ist - und muss von den zuständigen Mitarbeitern ständig informiert werden
  • a) über die Aspekte der Tätigkeit, die die CSU dem Risiko der Begehung einer der Vortaten aussetzen können;
  • b) über die Beziehungen zu Beratern und Partnern, die im Rahmen sensibler Operationen im Auftrag der Vereinigung tätig sind
  • c) über die außerordentlichen Operationen der CSU;
  • - die tatsächliche Eignung des Modells zur Verhinderung von Straftaten gezielt (auch stichprobenartig) zu überprüfen (ggf. auch mit Hilfe externer Berater) 
  • - Prüfung der eingegangenen Berichte. 

Die Kontrollen werden vom Aufsichtsrat durchgeführt, der sich bei Bedarf der Unterstützung von Mitarbeitern der CSU bedient. 

Die Kontrollen und ihre Ergebnisse sind Gegenstand eines Jahresberichts an den Verwaltungsrat. Dieser Bericht zeigt die problematischen Aspekte des Modells auf und enthält gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen/Anpassungen für das folgende Jahr.

 

3.5.2. Berichtslinien

Der Aufsichtsrat berichtet über die Umsetzung des Modells und das Auftreten von kritischen Problemen in zwei Berichtslinien:

  1. laufend 
  2. direkt an den Vorsitzenden, wenn er Anomalien bei der Anwendung des Modells feststellt.
  3. mindestens einmal im Jahr an den Verwaltungsrat.

Die Berichterstattung betrifft

  • die vom Aufsichtsrat durchgeführten Tätigkeiten
  • etwaige kritische Punkte, die sich aus den durchgeführten Kontrollen ergeben haben (und Vorschläge zur Verbesserung).

Mindestens einmal jährlich erstellt der Aufsichtsrat einen Bericht über die durchgeführten spezifischen Kontrollen mit Angabe ihrer Ergebnisse, über die vom Verwaltungsrat verlangten Maßnahmen mit Angabe derjenigen, bei denen Maßnahmen ergriffen wurden, und derjenigen, bei denen das oberste Leitungsorgan beschlossen hat, keine Maßnahmen zu ergreifen, sowie über etwaige Aktualisierungen der Kartierung sensibler Prozesse.

Stellt der Aufsichtsrat kritische Punkte fest, die eines der Mitglieder des Verwaltungsrats betreffen, muss der entsprechende Bericht unverzüglich an den Verwaltungsrat weitergeleitet werden, während im Falle von kritischen Punkten, die den gesamten Verwaltungsrat betreffen, der Bericht an die Hauptversammlung weitergeleitet werden muss. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist berechtigt, eine Sitzung mit dem Aufsichtsrat zu beantragen, der seinerseits eine Sitzung mit dem Aufsichtsrat beantragen kann. 

Die Sitzungen werden protokolliert und die Protokolle werden ordnungsgemäß abgelegt.

 

3.5.3. Informationsflüsse an den Aufsichtsrat

Um seine Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können, muss der Aufsichtsrat die in der folgenden Tabelle aufgeführten Informationen erhalten:

Art der Information Auskunftspflichtige Person Kadenz
Ereignisse, die zu einer Haftung der CSU gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 231/2001 führen könnten Alle* (Verwaltungsrat, Mitarbeiter, Angestellte, Partner) pro Ereignis
Verstöße gegen das Organisationsmodell für Verwaltung und Kontrolle des Gesetzesdekrets 231/01) Alle* pro Ereignis
Indizienberichte über rechtswidrige Handlungen, die gemäß Gesetzesdekret 231/2001 relevant sind und auf genauen und übereinstimmenden Tatsachen beruhen, von denen sie aufgrund ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt haben (Artikel 6 Absatz 2-bis Alle* pro Ereignis
Nachrichten über außerordentliche Vorgänge, Satzungsänderungen, Änderungen des Organigramms oder der Organisationsstruktur der Genossenschaft Direktor pro Ereignis
Änderungen des Systems der Delegationen und Funktionen Direktor pro Ereignis
Nachrichten im Zusammenhang mit Inspektionen oder Prüfungen durch öffentliche Stellen (Asl, Arbeitsamt der Provinz usw.) Vorsitzender des Verwaltungsrats, von der Inspektion betroffenes Amt pro Ereignis
Informationen über Konzessions- oder Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeiten der CSU, einschließlich Anträgen auf Finanzierung oder Erleichterungen, die bei öffentlichen Einrichtungen gestellt werden Direktor pro Ereignis
Nachrichten über Arbeitsunfälle oder Zwischenfälle, die hinsichtlich ihrer Folgen oder ihrer Art nicht unerheblich sind, oder über Anträge auf Anerkennung von Berufskrankheiten Direktor pro Ereignis
Jede Änderung der von der Genossenschaft ausgeübten Tätigkeiten, die Veränderungen in den Risikobereichen mit sich bringen kann Verwaltungsrat, Vorsitzender des Verwaltungsrates pro Ereignis
Maßnahmen und/oder Nachrichten der Kriminalpolizei oder einer anderen Behörde, aus denen hervorgeht, dass Ermittlungen, auch gegen Unbekannte, im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten und deren Folgen durchgeführt werden Verwaltungsrat, Vorsitzender des Verwaltungsrates pro Ereignis
Etwaige Berichte, die von den Leitern anderer Verbandsfunktionen im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit erstellt und vom Verwaltungsrat erörtert werden und aus denen Tatsachen, Handlungen, Ereignisse oder Unterlassungen mit kritischem Profil in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 231/2001 hervorgehen können Verwaltungsrat, Verwaltung pro Ereignis
Nachrichten über interne Disziplinarverfahren wegen Verstößen gegen den Ethikkodex oder das Modell oder in allen Fällen, die mit der Verletzung von Verhaltensregeln im Rahmen sensibler Prozesse zusammenhängen, sowie das entsprechende Ergebnis (Sanktion oder Archivierung) Verwaltungsrat, Verwaltung pro Ereignis
Ergebnis der regelmäßigen Audits zur Aufrechterhaltung der Zertifizierungen Qualitätsmanager pro Ereignis

*In solchen Fällen gewährleistet der Aufsichtsrat die Vertraulichkeit des Berichterstatters.


Die in der obigen Tabelle genannten Informationen und Berichte können dem Aufsichtsrat übermittelt werden: 

  1. per E-Mail an die spezielle Adresse, die ausschließlich dem Aufsichtsrat zur Verfügung steht: odv@csu-online.it 
  2. in Papierform über den Briefkasten der Genossenschaft, der sich vor dem Eingang der Büros in der Via Ferrari 5 befindet.

Die E-Mail-Adresse und das Vorhandensein des Briefkastens werden dem gesamten Personal mitgeteilt und bei Dritten (z.B. Beratern) bekannt gemacht.


3.6.Feststellung von Verstößen gegen das Modell und den Ethikkodex und Meldung an den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat hat keine disziplinarischen Befugnisse. 

Die Befugnis zur Feststellung von Verstößen, zur Einleitung von Disziplinarverfahren und zur Verhängung von Sanktionen verbleibt beim Verwaltungsrat im Rahmen seiner internen Befugnisse. Der Aufsichtsrat hat jedoch die Aufgabe, das Disziplinarsystem im Hinblick auf die betreffenden Fälle zu überwachen.

Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat im Falle eines Verstoßes gegen das Modell dem Verwaltungsrat vorschlagen, auf der Grundlage der Bestimmungen des Sanktionssystems des Modells geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

 

3.6.1. Berichte an den Aufsichtsrat

Zusätzlich zu den in der obigen Tabelle aufgeführten Punkten kann der Aufsichtsrat einschlägige Nachrichten oder Informationen jeglicher Art erhalten und bewertet diese nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung, wobei er gegebenenfalls den Verfasser der Meldung und/oder die für den mutmaßlichen Verstoß verantwortliche Person anhört und eine etwaige Ablehnung der Durchführung einer internen Untersuchung schriftlich begründet.

 

3.6.2. Sammlung und Speicherung von Informationen

Jede Information oder jeder Bericht wird vom Aufsichtsrat in einer speziellen Datenbank (Computer und/oder Papier) für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt.

Der Zugang zu diesem Archiv, das mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen (z.B. verschlossene Schubladen und auf jeden Fall nicht zugänglich für anderes Personal) aufbewahrt werden muss, ist ausschließlich den Mitgliedern des Aufsichtsrats und ihren bevollmächtigten Assistenten gestattet.

 

3.6.3. Vertraulichkeitsverpflichtungen gemäß Artikel 6, Absatz 2-bis des Gesetzesdekrets 231/01

Der Aufsichtsrat bewertet und verwaltet die Meldungen in völliger Unabhängigkeit und gewährleistet die Vertraulichkeit der Informationen, die er bei der Erfüllung seiner Aufgaben erhält, unter voller Wahrung der Privatsphäre des Meldenden und der gemeldeten Person.

Die im guten Glauben gehandelten Hinweisgeber werden vor jeder Form von Vergeltung, Diskriminierung oder Bestrafung geschützt, und in jedem Fall wird die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewährleistet, unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen und des Schutzes der Rechte von zu Unrecht beschuldigten Personen. Direkte oder indirekte Vergeltungsmaßnahmen oder diskriminierende Handlungen gegen den Hinweisgeber aus Gründen, die direkt oder indirekt mit der Meldung zusammenhängen, sind verboten. 

In jedem Fall werden alle Informationen, die sich im Besitz der Mitglieder des Aufsichtsrates befinden, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz behandelt. 

 

3.6.4. Zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des im guten Glauben gehandelten Hinweisgeber

Die Verabschiedung diskriminierender Maßnahmen gegen die Personen, die die in Absatz 2-bis genannten Meldungen machen, kann der nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde für die in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen nicht nur von der meldenden Person, sondern auch von der von ihr angegebenen Gewerkschaftsorganisation gemeldet werden. Eine vergeltende oder diskriminierende Entlassung der meldenden Person ist unwirksam. Ein Arbeitsplatzwechsel im Sinne von Artikel 2103 des Zivilgesetzbuches sowie jede andere Vergeltungsmaßnahme oder diskriminierende Maßnahme gegen den Informanten ist ebenfalls nichtig. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verhängung von Disziplinarstrafen, Degradierungen, Entlassungen, Versetzungen oder anderen organisatorischen Maßnahmen, die sich direkt oder indirekt negativ auf die Arbeitsbedingungen auswirken, obliegt es dem Arbeitgeber, nachzuweisen, dass diese Maßnahmen auf Gründen beruhen, die nichts mit der Meldung zu tun haben.

 

3.7. Haushalt und Logistik

Der Aufsichtsrat muss mit angemessenen finanziellen und logistischen Mitteln ausgestattet werden, um seine normale Tätigkeit zu ermöglichen (z.B. Fachberatungen, Reisen usw.).

Zu diesem Zweck stellt der Verwaltungsrat dem Aufsichtsgremium auf der Grundlage des Ausgabenfondsantrags, den das Gremium jährlich nach Erstellung seines Geschäftsplans beim Verwaltungsrat einreichen muss, angemessene Mittel zur Verfügung; der zugewiesene Betrag kann jedoch Gegenstand eines späteren Integrationsantrags sein. 

Die vom Aufsichtsrat ausgegebenen Beträge unterliegen der Berichterstattung an den Verwaltungsrat. 

Das jährlich zugewiesene Budget ist ausschließlich für die Ausgaben zu verwenden, die dem Aufsichtsorgan bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen. Werden Beträge im Laufe des Jahres nicht ausgegeben, so sind sie bei der Beantragung des Budgets für das folgende Jahr zu berücksichtigen.

Das Aufsichtsorgan muss außerdem, wenn auch nicht ausschließlich, über geeignete Räume im Unternehmen verfügen, in denen es seine Tätigkeit ausüben und seine Unterlagen so aufbewahren kann, dass die Vertraulichkeit der ihm vorliegenden Daten gewährleistet ist. Er muss ferner über Sekretariatspersonal und technische Hilfsmittel verfügen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignet sind.

 

3.8. Regeln für die Einberufung und die Arbeitsweise

Die Einberufung der ersten Sitzung des ersten Aufsichtsrats erfolgt durch das dienstälteste Mitglied bis zur Ernennung des Vorsitzenden, der durch den Aufsichtsrat selbst bestimmt und formalisiert werden muss.

Der erste Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:

  1. prüft, ob die Ernennung der Mitglieder in voller Übereinstimmung mit den in dem Modell angegebenen Auswahlkriterien erfolgt ist;
  2. setzt sich selbst eine kurze Frist für die Annahme oder Überarbeitung der Geschäftsordnung. Dieser Akt, der in die ausschließliche interne Zuständigkeit fällt, muss ausschließlich vom Aufsichtsrat genehmigt und dem Verwaltungsrat mitgeteilt werden.

Ohne die Autonomie des Organisationsmodells für Verwaltung und Kontrolle der  CSU in irgendeiner Weise untergraben zu wollen, legt die Satzung des Organisationsmodells, um die Einhaltung der im Gesetzesdekret 231/2001 festgelegten Regeln durch die Genossenschaft zu fördern, fest, dass sie: 

  1. eine detaillierte und förmliche Dokumentation der Tätigkeit des Organisationsmodells für Verwaltung und Kontroller vorsieht
  2. ein Interventionsverfahren für dringende Fälle vorsieht
  3. ein Verfahren zur Erfassung und Archivierung aller eingegangenen Meldungen mit der Verpflichtung zu einer Prüfung und einem begründeten schriftlichen Beschluss über die vorläufige Archivierung oder den Beschluss zur Durchführung von Ermittlungen einrichtet.


4. VERBREITUNG DES MODELLS UND SCHULUNG DER RESSOURCEN

4.1. In Bezug auf leitende Angestellte und Mitarbeiter

Dieses Modell ist Gegenstand der Kommunikation an alle betroffenen Personen, gemäß den Modalitäten und Zeiten, die von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Funktion festgelegt wurden, um die maximale Kenntnis der Verhaltensregeln zu fördern, die Genossenschaft CSU beschlossen hat, zu übernehmen.

Das Modell ist in seiner Gesamtheit in den Geschäftsräumen der Genossenschaft verfügbar und einsehbar und steht jedem zur Verfügung, der das Recht hat, es einzusehen. Das Modell (zusammen mit dem Ethikkodex) wird allen in der Genossenschaft vorhandenen Ressourcen zum Zeitpunkt seiner Genehmigung mitgeteilt, indem es elektronisch an alle Mitarbeiter versandt wird. Es wird auch an neue Mitarbeiter versandt/ausgeliefert. Das Personal muss eine Empfangsbestätigung für die zugesandten Unterlagen unterschreiben und sich verpflichten, sie nicht an Dritte weiterzugeben. Die gesamte Dokumentation ist auf Wunsch des betreffenden Personals auch in Papierform erhältlich.

 

Ausbildung

Die Aufsichtsbehörde legt im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Ausbildungs-/Informationsprogramme für die Mitglieder der Genossenschaft fest, die sich nach der ausgeübten Position, den zugewiesenen Befugnissen und Vollmachten sowie nach dem Risikoniveau des Bereichs richten, in dem sie tätig sind.

Die Schulungsmaßnahmen zur Verbreitung des Wissens über die im Legislativdekret 231/2001 festgelegten Vorschriften sind mindestens zum Zeitpunkt der Einführung des Modells obligatorisch und auf jeden Fall dann, wenn sie nach Ansicht der Aufsichtsbehörde erforderlich werden.

Der Inhalt und die Art und Weise, wie die Schulung durchgeführt wird, unterscheiden sich nach der Qualifikation der Teilnehmer, dem Risikobereich, in dem sie tätig sind, und danach, ob sie Vertretungsfunktionen für die Genossenschaft ausüben oder nicht.

Die Ausbildung wird insbesondere gewährleistet

  • durch eine erste Schulungsveranstaltung, gefolgt von Auffrischungskursen in regelmäßigen, von der Aufsichtsbehörde festgelegten Abständen
  • durch die Versendung von Sondermitteilungen per E-Mail im Falle von Änderungen des Modells, des Systems der Vollmachten und Bevollmächtigungen, der Genossenschaftsstruktur oder von gesetzlichen Neuerungen im Bereich der verwaltungsrechtlichen Haftung von Einrichtungen gemäß Gesetzesdekret 231/2001.

Für alle abgehaltenen Kurse muss eine Dokumentation erstellt werden, aus der Folgendes hervorgeht

  1. die behandelten Themen; 
  2. die Ausbilder;
  3. das eingeladene Personal;
  4. das anwesende Personal (Anwesenheitslisten);
  5. die ausgestellten Unterlagen;
  6. die Feedback-Tests und die Art der Durchführung.

Alle erstellten Unterlagen werden von der Aufsichtsbehörde archiviert.


4.2. In Bezug auf die Berater/externen Mitarbeiter

Die Genossenschaft CSU sieht vor, die Subjekte, die im Auftrag der Genossenschaft und unter der Aufsicht und Koordination der obersten Leitung der Genossenschaft tätig sind, insbesondere die Berater und/oder externen Mitarbeiter in verschiedenen Funktionen, die in Bereichen und mit Aktivitäten mit Risiko arbeiten, über die Existenz der Verhaltens- und Verfahrensregeln von Interesse zu informieren.

In die vertraglichen Beziehungen mit den genannten Personen werden spezifische Klauseln zum Schutz der Genossenschaft im Falle eines Verstoßes gegen die oben genannten Verhaltens- und Verfahrensregeln aufgenommen.

 

5. DISZIPLINARORDNUNG

5.1. Ziele der Disziplinarordnung

Das Gesetzesdekret 231/01 schreibt ausdrücklich vor, dass Verstöße gegen die Bestimmungen des Organisationsmodells für Verwaltung und Kontrolle und des Ethik-Kodexes in angemessener Weise zu ahnden sind, die dem Verstoß angemessen ist und einen präventiven Zweck verfolgt (Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e) des Gesetzesdekrets 231/2001).

Darüber hinaus schreibt das Dekret vor, dass folgende Verstöße zu ahnden sind:

  • der Verstoß gegen die in Abschnitt 3.5.3 Punkt 3 genannten Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern;
  • die Übermittlung von Meldungen über Verstöße gegen das Modell oder den Verhaltenskodex, die sich als unbegründet erweisen und die vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht wurden. 

 

5.2. Struktur des Disziplinarsystems

5.2.1. gegenüber den Arbeitnehmern

Die im Ethikkodex und im Modell vorgesehenen Verfahren stellen vertragliche Verpflichtungen des Arbeitnehmers gemäß Art. 2104 des italienischen Zivilgesetzbuchs dar, und die Verletzung der einzelnen Verhaltensregeln des Ethikkodex und des Modells stellt ein Disziplinarvergehen mit den im Gesetz und im anwendbaren Tarifvertrag und internen Tarifvertrag vorgesehenen Auswirkungen dar. 

Die anwendbaren Disziplinarmaßnahmen sind in der "Disziplinarordnung" am Ende des Ethik-Kodex festgelegt, auf die verwiesen wird. 

Ohne vorherige Unterrichtung und unverbindliche Stellungnahme des Aufsichtsrats kann weder ein Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit dem Modell 231/01 eingeleitet noch eine Disziplinarstrafe wegen Verstoßes gegen das Modell verhängt werden.


5.2.2. gegenüber den Direktoren

Im Falle eines Verstoßes gegen das Modell durch einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats informiert der Aufsichtsrat den Verwaltungsrat selbst, während im Falle eines Verstoßes gegen das Modell durch alle Mitglieder des Verwaltungsrats die Aktionärsversammlung informiert wird. 

Die ersuchten Organe ergreifen die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen geeigneten Maßnahmen.

Etwaige Sanktionen gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats können je nach Schwere des Verstoßes in folgenden Maßnahmen bestehen:

- schriftlicher Verweis im Protokoll

- Aussetzung der Bezüge;

- Berichterstattung an die Aktionärsversammlung zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen.

Dieselben Sanktionen gelten auch, wenn die Mitglieder der Unternehmensleitung durch Unerfahrenheit oder Fahrlässigkeit die Aufdeckung von Verstößen gegen das Modell oder - in den schwersten Fällen - die Begehung von Straftaten, die für die Zwecke des Dekrets relevant sind, verhindert oder nicht erleichtert haben, sowie wenn sie es versäumt haben, insbesondere im Hinblick auf die übertragenen Befugnisse, die Einhaltung der Gesetze, des Modells und des Ethikkodex durch das Personal des Unternehmens zu überwachen.


5.2.3. gegenüber Beratern/externen Mitarbeitern/Geschäftspartnern

Die Verletzung der Regeln des Ethik-Kodex und des vorliegenden Modells durch dritte Berater und externe Mitarbeiter der Genossenschaft CSU kann zur Aktivierung der in den entsprechenden Verträgen enthaltenen vertraglichen Sanktionsklauseln führen. Diese Aktivierung ist obligatorisch, wenn sie von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Das Recht von der Genossenschaft CSU, Schadenersatz zu verlangen, bleibt davon unberührt.


5.2.4. gegenüber der Aufsichtsbehörde

Sollte der Verwaltungsrat von der Aufsichtsbehörde über Verstöße gegen dieses Modell informiert werden, ergreift er die am besten geeigneten Maßnahmen.

 

6. DER KODEX FÜR ETHISCHES VERHALTEN UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG

Der von der Genossenschaft CSU angenommene Ethik- und Verhaltenskodex ist integraler Bestandteil dieses Modells und stellt sein offizielles Dokument dar. Er wird von der obersten Leitung der Einheit angestrebt und genehmigt und enthält eine Reihe von Rechten, Pflichten und ethischen Grundsätzen, die von der Einheit angenommen wurden, um ihre Tätigkeit sowohl in den internen als auch in den externen Beziehungen auf die Legalität auszurichten. Die CSU-Genossenschaft setzt sich auf allen Ebenen dafür ein, den Inhalt des Kodex zu fördern und seine Einhaltung zu empfehlen. 

 

7. WHISTELBLOWING (Gesetz  24/2023)

Nach Inkrafttreten des Gesetzesdekret Nr. 24 vom 10. März 2023 über die Regelung des Schutzes von Personen, die Verstöße gegen nationale oder EU-Vorschriften melden, die dem öffentlichen Interesse oder der Integrität der öffentlichen Verwaltung oder eines privaten Unternehmens schaden und von denen sie in einem arbeitsbezogenen Kontext Kenntnis erlangt haben, hat die CSU ein Meldeverfahren (Whistelblowing-Verfahren) eingeführt, das den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und das auch integraler Bestandteil dieses Modells ist und dessen offizielles Dokument darstellt.

Der Aufsichtsrat gewährleistet gemäß seinen eigenen Vorschriften die Festlegung geeigneter Kriterien für die Entgegennahme, Verarbeitung und eventuelle Archivierung der Unterlagen zu den eingegangenen Berichten. Wer böswillig oder grob fahrlässig Anzeigen erstattet, die sich als unbegründet erweisen, wird mit einer schriftlichen Rüge und im Extremfall mit der Kündigung und/oder der Unterbrechung der sozialen und gegenseitigen Beziehung zur Genossenschaft bestraft. 

Wer aus Gründen, die mit der Meldung zusammenhängen, direkte oder indirekte Vergeltungsmaßnahmen oder diskriminierende Handlungen gegen den Whistleblower vornimmt oder in irgendeiner Weise gegen die Maßnahmen zum Schutz des Whistleblowers verstößt (z.B. durch Offenlegung seiner Identität), wird mit einer schriftlichen Rüge und in extremen Fällen mit der Kündigung und/oder der Unterbrechung der sozialen und gegenseitigen Beziehung zur Genossenschaft bestraft.


8. SCHULUNGS- UND KOMMUNIKATIONSPLANZur wirksamen Umsetzung des Modells beabsichtigt das Unternehmen, für eine angemessene Verbreitung seiner Inhalte und Grundsätze innerhalb und außerhalb seiner Organisation zu sorgen. 

Das Unternehmen hat sich insbesondere zum Ziel gesetzt, den Inhalt und die Grundsätze des Modells an Personen weiterzugeben, die zwar nicht formell Arbeitnehmer sind, aber aufgrund vertraglicher Beziehungen - wenn auch nur gelegentlich - für die Erreichung der Ziele des Unternehmens tätig sind. Adressaten des Modells sind sowohl die Personen, die in der Gesellschaft eine Vertretungs-, Verwaltungs- oder Leitungsfunktion innehaben, als auch die Personen, die der Leitung oder Aufsicht einer der vorgenannten Personen unterstehen (gemäß Artikel 5 des Gesetzesdekrets Nr. 231/2001), aber auch ganz allgemein alle Personen, die zur Erreichung des Zwecks und der Ziele der Gesellschaft arbeiten. Zu den Empfängern des Modells gehören daher die Mitglieder der Gesellschaftsorgane, die Personen, die an den Funktionen des Aufsichtsrats beteiligt sind, die Mitarbeiter, die Beauftragten, die externen Berater und die Handels- und/oder Industrie- und/oder Finanzpartner.

Diese Adressaten sind verpflichtet, alle Bestimmungen des Modells pünktlich einzuhalten, auch in Erfüllung der Pflichten der Loyalität, Fairness und Sorgfalt, die sich aus den von der Gesellschaft geschaffenen Rechtsbeziehungen ergeben.

Die Kommunikations- und Schulungsmaßnahmen werden der Geschäftsleitung anvertraut, die mit Hilfe der für geeignet erachteten Mittel deren Verbreitung und wirksame Kenntnisnahme durch alle Adressaten gewährleistet, wobei sie vom Aufsichtsrat unterstützt wird. Der Aufsichtsrat legt dann die Methoden zur Umsetzung des Modells bei den Adressaten außerhalb des Unternehmens fest. 

Das Unternehmen garantiert die Bereitstellung von Mitteln und Methoden, die stets die Rückverfolgbarkeit der Fortbildungsinitiativen und die Formalisierung der Anwesenheit der Teilnehmer, die Möglichkeit der Bewertung ihres Lernniveaus und die Beurteilung ihrer Zufriedenheit mit dem Kurs gewährleisten, um neue Fortbildungsinitiativen zu entwickeln und die laufenden zu verbessern, auch durch Kommentare und Vorschläge zu Inhalt, Material, Lehrern usw.. Die Schulungen, die auch aus der Ferne oder durch den Einsatz von IT-Systemen stattfinden können und deren Inhalte vom Aufsichtsrat geprüft werden, werden von Experten in dem durch das Dekret vorgeschriebenen Bereich durchgeführt.

Die Fortbildungsmaßnahmen können auch aus der Ferne durch den Einsatz von EDV-Systemen (z. B. Videokonferenzen, E-Learning) durchgeführt werden.

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